TE Vfgh Erkenntnis 1985/2/26 G77/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1985
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art17
B-VG Art116 Abs1
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
Oö BauO §43 Abs2 litb
Oö LStVG 1975 §57 ff
Oö LStVG 1975 §63 Abs2, §63 Abs3

Beachte

Kundmachung LGBl. für OÖ 60/1985 am 14. Juni 1985

Leitsatz

Oö. Landes-StraßenverwaltungsG 1975; Erteilung der Zustimmung zu einem Bauvorhaben gemäß §63 Abs2 erster Satz - Akt der Privatwirtschaftsverwaltung; das Zustimmungserfordernis ist als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß Art118 Abs4 von der Gemeinde zu beachten; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden; jedoch Gleichheitswidrigkeit wegen offenkundiger Unsachlichkeit; §63 Abs3 erster Satz nicht gleichheitswidrig; kein Verstoß gegen das Gebot, daß Eigentumsbeschränkungen im Allgemeininteresse liegen müssen

Spruch

1. Der erste Satz des §63 Abs2 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, Anlage zur Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1975 über die Wiederverlautbarung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. 22/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1986 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von OÖ ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Dem weiters gestellten Antrag, den ersten Satz des §63 Abs3 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 als verfassungswidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der VwGH stellt aus Anlaß zweier bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gemäß Art140 B-VG den Antrag, §63 Abs2 Satz 1 sowie Abs3 Satz 1 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG 1975), Anlage zur Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1975 über die Wiederverlautbarung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. 22/1975, als verfassungswidrig aufzuheben.

In beiden Beschwerdefällen seien die angefochtenen Bestimmungen des §63 Abs2 LStVG 1975 für die Entscheidungen des VwGH in den dort anhängigen Anlaßfällen präjudiziell.

§63 LStVG 1975, dessen vom Aufhebungsantrag betroffene Teile hervorgehoben sind, hat folgenden Wortlaut:

"(1) Bei Bauführungen, die der baubehördlichen Bewilligung unterliegen, und in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter vom Straßenrand (Rand des Straßengrabens) ausgeführt werden sollen, hat die zuständige Baubehörde mindestens zwei Wochen vorher die Straßenverwaltung zum baupolizeilichen Ortsaugenschein zu laden und ihr zugleich einen Plan über den beabsichtigten Bau und dessen Lage zur Straße zu übersenden.

(2) Die Erteilung der Baubewilligung ist in solchen Fällen an die Zustimmung der Straßenverwaltung gebunden. Bei Ermittlung der Baulinie und der Höhenlage sind die Vorschriften über den Abstand der Gebäude von der Straße einzuhalten.

(3) Bei Bauführungen, die der baubehördlichen Bewilligung unterliegen, muß an allen öffentlichen Straßen (§1) eine Entfernung von wenigstens zwei Meter vom benachbarten Straßenrand (Rand des Straßengrabens) zu dem am weitesten vorspringenden Gebäudeteil eingehalten werden, sofern die örtlichen Sichtverhältnisse nicht eine größere Entfernung verlangen. Bei Gebäuden, die zu Zwecken dienen, welche mit einem regelmäßigen Parken oder sonstigem häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Betriebe, Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerkstätten, Tankstellen udgl.), gilt eine Entfernung von mindestens vier Meter. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht für die zur Bebauung nach einem Bebauungsplan bestimmten Gebiete."

1.2.1. Gegenstand des beim VwGH zur Z 83/05/0099 protokollierten Beschwerdeverfahrens, das Anlaß des Antrages zu Z A1/84 ist, bildet die Versagung einer baubehördlichen Bewilligung, weil nach den Feststellungen auf Verwaltungsebene das Dach der den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildenden Garage nicht einen Abstand von 2 m (sondern nur einen solchen von 81 cm) vom Straßenrand eines Güterweges einhält.

1.2.2. Gegenstand des beim VwGH zur Z 83/05/0107 anhängigen Beschwerdeverfahrens, das den VwGH zu dem unter Z A2/84 erhobenen Antrag veranlaßt hat, bildet eine an ihn gerichtete Beschwerde gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung, mittels welchem einer Vorstellung der Straßenverwaltung des Landes gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt Linz vom 14. April 1983 mit der Begründung Folge gegeben wurde, die Landesstraßenverwaltung habe der den Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens bildenden Bauführung nicht zugestimmt. Die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ließen erkennen, daß die Landesstraßenverwaltung dem Bauvorhaben der Bf. nicht zur Gänze zugestimmt hätte, obwohl der unmittelbar an die bestehende Landesstraße angrenzende Bereich des bestehenden Gebäudes von der beabsichtigten Bauführung nicht betroffen sei; die bestehende Außenmauer solle überhaupt keine Änderung erfahren, die Landesstraßenverwaltung beabsichtige jedoch unter Umständen eine Verbreiterung der Straße, was eine Beseitigung dieser Außenmauer bedeuten könnte.

1.3.1. Gegen den ersten Satz des §63 Abs2 LStVG 1975 werden vom VwGH folgende Bedenken geltend gemacht:

"Da in den beim VwGH anhängigen Beschwerdefällen als Baubehörde stets die Gemeindebehörde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zur Entscheidung berufen ist, erhebt sich vorerst die Frage, ob mit dieser Regelung nicht eine unzulässige Schranke der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich statuiert worden ist. Gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG sind nämlich der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei gewährleistet.

Nach Auffassung des VwGH stellt eine gesetzliche Bestimmung, welche die Erteilung der Baubewilligung an die Zustimmung der Straßenverwaltung bindet, obwohl Straßengrund unmittelbar durch das Bauvorhaben überhaupt nicht berührt wird, eine Schranke für die Entscheidungsbefugnis der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich auf, welche als eine verfassungsrechtlich unzulässige Einengung des eigenen Wirkungsbereiches zu beurteilen ist. Bei dieser Fremdbestimmung für die Entscheidungsbefugnis der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich handelt es sich zweifelsfrei um keine nach Art119a B-VG zulässige aufsichtsbehördliche Maßnahme. Auch ein behördlicher Eingriff liegt nicht vor, sodaß die vom VfGH in seiner Rechtsprechung erörterten Richtlinien eines zulässigen behördlichen Eingriffes (vgl. Erkenntnis vom 14. Dezember 1974, Slg. 7459) nicht zum Tragen kommen. Nach der Konstruktion des Gesetzes ist die Entscheidung der Behörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch ein Zustimmungsrecht eines Privatrechtsträgers eingeschränkt. Hinsichtlich von Landesstraßen bedeutet dies, daß in einem Abstand von 50 m auf beiden Seiten der Landesstraße die Erteilung der Zustimmung durch die Landesstraßenverwaltung erforderlich ist, also die Zustimmung des Rechtsträgers der Gemeindeaufsichtsbehörde, sodaß auf diese Weise eine qualifizierte Einflußnahme auf eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches vorliegt, welche dem Sinn und Zweck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gemeindeautonomie widerspricht, wenn auch hier mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht mit solchen der Hoheitsverwaltung. Bei einem Aufeinandertreffen zweier Landesstraßen kann auf diese Weise mitunter das ganze oder nahezu das ganze Bauland einer Gemeinde von dieser Regelung des Gesetzes erfaßt sein. Eine weitere Verfolgung eines solchen Weges der Fremdbestimmung der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich würde zu einer immer größeren Aushöhlung der Gemeindeautonomie führen, womit der Gemeinde letztlich kein Raum für eine freie Entscheidung verbliebe. Der VwGH ist deshalb der Ansicht, daß die hier erfolgte Fremdbestimmung der Entscheidungsbefugnis der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der gegebenen Verfassungsrechtslage widerspricht.

Die getroffene Regelung scheint auch im besonderen Maße gegen den durch Art7 B-VG und Art2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, letzteres in Verbindung mit Art149 B-VG, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Der Gleichheitsgrundsatz wird nämlich durch den Gesetzgeber dann verletzt, wenn er Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, einschließlich der Fälle, in welchen eine Regelung auf unsachlichen Unterscheidungen beruht. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet also vor allem willkürliche, sachlich nicht begründete Differenzierungen. Eine gesetzliche Anordnung, welche ohne Unterschied, ob Interessen, die von der Straßenverwaltung wahrzunehmen sind, berührt werden oder nicht, die Zustimmung der Straßenverwaltung als Voraussetzung für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung normiert, beruht nach Auffassung des VwGH auf unsachlichen Unterscheidungen. Wenn Interessen der Straßenverwaltung durch eine Bauführung gar nicht berührt werden, besteht kein öffentliches Interesse, die Zustimmung der Straßenverwaltung als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung zu statuieren. Insoweit ist in der getroffenen Normierung auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes der betroffenen Grundeigentümer nach Art5 StGG und Art1 des Zusatzprotokolles zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu erblicken. Der Gesetzgeber hat hier offensichtlich völlig willkürlich der Straßenverwaltung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren eine Position eingeräumt, welche sich ohne sachliche Begründung von der Position eines sonstigen Grundeigentümers wesentlich abhebt, ohne daß öffentliche Interessen eine solche Unterscheidung gebieten können. Es liegt ein gesetzliches Bauverbot ohne jeden Unterschied in der Richtung vor, ob etwa eine Straßenverbreiterung, eine Straßenbegradigung oder eine Umlegung erforderlich ist bzw. eine Sichtbeeinträchtigung beseitigt werden soll, oder ob dies nicht der Fall ist. Die getroffene Regelung zwingt die Baubehörde, auch völlig willkürlichen Verhaltensweisen der Straßenverwaltung in der Form Rechnung zu tragen, daß im Falle der Verweigerung der Zustimmung ein sonst zu bewilligendes Bauvorhaben zu versagen ist. Die Prüfung der Voraussetzungen für ein solches Verhalten der Organwalter der Straßenverwaltung ist der Baubehörde entzogen und auf diese Weise der Sachausgang allenfalls der willkürlichen Entscheidung eines Privatrechtssubjektes anheimgestellt. Die Konstruktion eines Zustimmungsrechtes von Trägern der Privatwirtschaftsverwaltung zu einem Hoheitsakt bedeutet letztlich auch eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung, weil bei weiterer Beschreitung des aufgezeigten Weges, Entscheidungen von der hoheitlichen Ebene auf die Ebene der Privatwirtschaftsverwaltung zu verlagern, die materielle Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausgeschaltet werden könnte; der VwGH wäre in seiner Prüfungsbefugnis darauf beschränkt, das Vorliegen formeller Voraussetzungen, im Anfechtungsfalle das Vorliegen der Zustimmung eines Trägers der Privatwirtschaftsverwaltung, zu prüfen, ohne eine materielle Prüfung der Berechtigung eines solchen Verhaltens vornehmen zu dürfen.

Ein generelles Bauverbot in einem Bereich von 50 m zu beiden Seiten des Straßenrandes kommt weiters, materiell betrachtet, einer Enteignung gleich, die nur im öffentlichen Interesse zulässig wäre. Ein solches öffentliches Interesse kann keinesfalls generell angenommen werden und könnte nur das eine oder andere Mal im Einzelfall (Erfordernis der Begradigung der Straße, allenfalls Umlegung) bejaht werden, sodaß die getroffene Normierung nicht zu Recht als schlechthin im öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden kann. Nach der derzeitigen Rechtslage hat die Baubehörde nur zu prüfen, ob die Straßenverwaltung als Privatrechtsträger dem Bauvorhaben zugestimmt hat oder nicht, unabhängig davon, ob ein Eingriff aufgrund der konkreten Interessenslage gerechtfertigt ist oder nicht. Eine solche Regelung kann, wie bereits erwähnt, etwa beim Aufeinandertreffen zweier oder mehrerer Straßen ein Bauverbot für das gesamte Bauland einer Gemeinde bedeuten.

Nach der in baurechtlichen Bestimmungen der österreichischen Bundesländer üblichen Regelung ist die Zustimmung der Straßenverwaltung nur dann erforderlich, wenn Straßengrund selbst oder der darüber befindliche Luftraum durch ein Bauvorhaben in Anspruch genommen wird. Regelmäßig bestehen Vorschriften, welche eine Ausnahme von dieser Regelung kennen (vgl. etwa §33 Oö. Bauordnung) bzw. welche Beeinträchtigungen der Straße durch Bauführungen an Straßen verhindern sollen. Letzteres kann etwa auch in der Form gesichert werden, wie dies §63 Abs1 LStVG 1975 vorsieht. Die Normierungen des §63 Abs2, Satz 1, LStVG 1975 gehen über Regelungen dieser Art wesentlich hinaus und erscheinen, wie aufgezeigt, in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtlich bedenklich."

1.3.2. Gegen den ersten Satz des §63 Abs3 LStVG 1975 bringt der VwGH folgende Bedenken vor:

"Auch §63 Abs3, Satz 1, LStVG 1975 widerspricht nach Auffassung des VwGH dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz und dem verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums. Eine Regelung, welche ganz allgemein für alle baubehördlich bewilligungspflichtigen Bauführungen eine Entfernung von mindestens 2,00 m vom benachbarten Straßengrund vorschreibt, gleichgültig, ob von der Straßenverwaltung wahrzunehmende Interessen verletzt werden oder nicht, entbehrt der erforderlichen sachlichen Differenzierung. Bei der von Verfassungs wegen gebotenen sachlichen Differenzierung hätte auch der Unterschied in der Bedeutung der verschiedenen Verkehrsflächen beachtet werden müssen, kann doch nach Auffassung des VwGH nicht zu Recht ein Güterweg einer Landesstraße gleichgehalten werden. Auch hier fehlt im Gesetz jede Bezugnahme auf allenfalls durch die Regelung ins Auge gefaßte öffentliche Interessen, etwa auf die bestehenden örtlichen Verkehrserfordernisse, eine allfällige künftige Entwicklung usw. Es ist auch nicht einzusehen und widerspricht in Ortsgebieten bei (selbst nur tatsächlich gegebener) geschlossener Bauweise den sonst von der Baubehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, daß neue Bauten oder Zubauten sowie sonstige Bauführungen im genannten Abstandsbereich nicht zulässig sein sollten, die, wäre ein Bebauungsplan im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle vorhanden, nicht nur als zulässig, sondern - falls überhaupt gebaut wird - als zwingend angesehen werden müßten. Die Vorschreibung einer generellen Abstandsvorschrift, ohne Bedachtnahme auf die für einen solchen Abstand allenfalls in Betracht kommenden öffentlichen Interessen, widerspricht nicht nur dem Interesse des Bauwerbers, für den sie ein absolutes Bauverbot bedeutet und sohin eine Einschränkung seines Eigentumsrechtes, sondern auch öffentlichen Interessen, insbesondere jenen der Ortsbildpflege. Im §63 Abs3 LStVG 1975 selbst wird auf örtliche Sichtverhältnisse nur insoweit Bedacht genommen, als unter diesem Gesichtspunkt eine größere Entfernung vom Straßenrand verlangt werden kann. Daß aber ganz allgemein ein Abstand von 2,00 m jedenfalls sachlich gerechtfertigt sein soll, kann gerade aus dieser Normierung nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erschlossen werden, kann doch dies - etwa mit dem Argument für eine mögliche künftige Straßenverbreiterung - nicht gleichermaßen für alle hier in Betracht kommenden Straßen gelten. Im übrigen darf auf die Ausführungen zu §63 Abs3 LStG 1975 verwiesen werden."

2. Die Oö. Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die bekämpften Gesetzesstellen verteidigt und inhaltlich den Antrag stellt, sie nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge erwogen:

Der VwGH ist der Ansicht, daß er bei der Entscheidung über die bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren beide bekämpften Gesetzesstellen anzuwenden habe. Seiner ständigen Rechtsprechung folgend erachtet sich der VfGH nicht für berechtigt, durch seinen Abspruch über die Präjudizialität ein antragstellendes Gericht an eine bestimmte Gesetzesauslegung zu binden, weil damit indirekt dessen Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen würde. Die Zurückweisung eines Antrages eines an sich antragslegitimierten Gerichtshofes iS des Art140 B-VG wegen fehlender Präjudizialität kommt daher nur dann in Frage, wenn es offenkundig unrichtig und unvertretbar (denkunmöglich) ist, daß das - angefochtene - Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (vgl. zB VfSlg. 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 7999/1977, 8136/1977, 9284/1981, 9911/1983). Ein solcher Fall liegt offenkundig nicht vor.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist der Gesetzesprüfungsantrag zulässig.

4. In der Sache selbst hat der VfGH erwogen:

4.1.1. Die Oö. Landesregierung hat - zunächst zur Verteidigung des ersten Satzes des §63 Abs2 LStVG 1975 - vorgebracht:

Aus der Zuordnung bestimmter Straßen zur Verwaltung der Gemeinde, die gemäß §74b Abs1 LStVG 1975 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, folge, daß eine Verfassungswidrigkeit wegen Eingriffs in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden in allen jenen Fällen von vornherein nicht in Betracht komme, in denen die Straßenverwaltung den Gemeinden obliege.

Neben den in §66 LStVG 1975 genannten Aufgaben der Sraßenverwaltung, wie die unmittelbare Verwaltung von Straßen, die technische Vorbereitung von Straßenbauten und die Leitung von Bauausführungen an Straßen, normiere das Gesetz an anderen Stellen, so auch in den angefochtenen Anordnungen, Rechte und Pflichten, die auf die Erhaltung und Sicherung der widmungsgemäßen Benützbarkeit der Straßen abzielen. Auch wenn Rechtsprechung und Lehre die Aufgaben der Straßenverwaltung der Privatwirtschaftsverwaltung der Gebietskörperschaften zurechneten, zeige eine differenzierende Betrachtung, daß ihr - etwa durch §21 Abs2 und §22 Abs8 LStVG 1975 - Aufgaben übertragen seien, die nicht ohne weiteres als Privatrechte iS des Art17 B-VG angesehen werden könnten, sodaß - mit Novak, ÖJZ 1979, 7 - von einer die Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung übergreifenden Zuständigkeit gesprochen werden müsse. Im besonderen sei weiters festzuhalten, daß die von der Straßenverwaltung wahrzunehmenden Aufgaben keinesfalls an das Grundeigentum an der Verkehrsfläche gebunden seien. Der Straßenverwaltung sei demnach die Wahrnehmung qualifiziert öffentlicher Interessen übertragen, auch dann, wenn sie in Formen des Privatrechts tätig werde.

Wenn der VfGH in VfSlg. 2447/1952 ausgesagt habe, daß im Hinblick auf die Eigenart der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht zu vermeiden sei, daß Regelungen, die in einer Materie zuständigerweise getroffen würden, Rückwirkungen auch auf solche Verwaltungsgebiete äußerten, die in die Kompetenz der gegenbeteiligten Autorität fallen, könne für das Verhältnis zwischen dem Vollziehungsbereich des Landes einerseits und dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde andererseits gefolgert werden, daß es dem Landesgesetzgeber verfassungsmäßig nicht verwehrt ist, iS einer "tatbestandsmäßigen Einbeziehung" die Baubehörde (im eigenen Wirkungsbereich) zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen der Straßenverwaltung in der Form zu verhalten, daß eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf, wenn die (privatrechtlich gedeutete) Zustimmung der Straßenverwaltung nicht vorliegt. Die Bindung der Baubehörde an die Gestion eines Privatrechtsträgers sei auch deshalb nicht für unzulässig zu werten, weil ja verfassungsrechtlich zweifellos zulässig sei, die Baubehörde gesetzlich an eine Entscheidung der Straßenbehörde zu binden, was im Ergebnis das gleiche sei. Der Rechtsordnung sei auch keineswegs fremd, daß eine behördliche Entscheidung vom Vorliegen der Zustimmung eines Privatrechtsträgers abhängig sei; so verlange etwa §43 Abs2 litb der Oö. Bauordnung die Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung auf fremdem Grund. Ebenso gehe die Argumentation, daß die freie Entscheidungsbefugnis der Gemeinde etwa bei einem Zusammentreffen zweier Landesstraßen durch Fremdbestimmung wesentlich ausgehöhlt werde, ins Leere, da die Situation grundsätzlich nicht anders gelagert sei, als etwa bei verbindlichen Fachplanungen des Bundes nach dem Forst- und Bergrecht.

Die bekämpfte Regelung verstoße aber auch nicht gegen das Gleichheitsgebot.

Wenn der Gesetzgeber die Straßenverwaltung mit der Wahrung der öffentlichen Interessen, die eine Sicherung des Bestandes und der widmungsgemäßen Benützbarkeit öffentlicher Straßen zum Ziel hat, betraue, erscheine es keinesfalls unsachlich, ihr auch die Beurteilung zu übertragen, ob eine Bauführung den genannten Interessen zuwiderläuft. Es sei vielmehr verfassungsrechtlich bedenklich, eine Zustimmung der Straßenverwaltung nur in jenen Fällen als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung zu verlangen, in denen nach Ansicht der Baubehörde unmittelbare Interessen der Straßenverwaltung berührt sind, da dies auf die Übertragung der Entscheidung straßenrechtlicher Fragen auf die Baubehörde hinausliefe. Nach den unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Benützbarkeit von Straßen gewonnenen Erfahrungen könnten auch Bauführungen in einem Abstand von 50 m Beeinträchtigungen verursachen. Den Bedenken des VwGH sei weiters entgegenzuhalten, daß der Gleichheitsgrundsatz (auch) im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, vor allem dort, wo der Staat nicht "wie ein Privater handelt", infolge seines umfassenden Geltungsanspruches Gestaltungswirkung beanspruche. Dies bedeute aber, daß die Straßenverwaltung zur Ausübung ihres Zustimmungsrechtes iS der vom LStVG 1975 vorgegebenen Aufgabenstellung verpflichtet sei, wobei dem Bauwerber, dem die Zustimmung zu seinem Vorhaben von der Landesstraßenverwaltung versagt werde, der Weg zu den ordentlichen Gerichten frei stehe. Für deren Entscheidung komme dem Gleichheitsgrundsatz (im Wege des §879 ABGB) wiederum Bedeutung zu.

Was die Eigentumsbedenken betreffe, sei davon auszugehen, daß von einer Enteignung iS der Rechtsprechung des VfGH nicht gesprochen werden könne, da durch eine Verweigerung der Zustimmung der Straßenverwaltung zu einer geplanten Bauführung wohl in dieses Recht eingegriffen werde, eine solche Eigentumsbeschränkung aber auch einer "materiellen" Enteignung nicht gleichgesetzt werden könne. Mit Erk. VfSlg. 8772/1980 habe der VfGH zum Ausdruck gebracht, daß gegen §92 des Luftfahrtgesetzes keine Bedenken bestünden; die dort vorgesehene Entscheidung sei mit der bekämpften Zustimmungsregelung des §63 Abs2 erster Satz LStVG 1975 vergleichbar. Da weder der Wesensgehalt des Eigentums berührt werde noch in anderer Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen werde, treffe auch dieses Bedenken nicht zu.

4.1.2. §63 Abs2 erster Satz LStVG 1975 macht jede Bauführung in einer Entfernung bis zu 50 m vom Straßenrand von der Zustimmung der Straßenverwaltung abhängig. Das LStVG 1975 enthält keine Bestimmung, wie eine Zustimmung der Straßenverwaltung zu erzwingen ist, wenn sie der beabsichtigten Bauführung widerspricht. Der Gesetzgeber hat im LStVG 1975 jedoch an mehreren Stellen (s. zB §§57 bis 61) die Landesstraßenverwaltung als Antragsteller den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung als Entscheidungsorgane gegenübergestellt, was nur dahin gedeutet werden kann, daß die von der Straßenverwaltung nach dem LStVG 1975 zu besorgenden Aufgaben privatwirtschaftlich zu erledigen sind. An einer solchen Zuordnung ändert auch nichts, daß von der Straßenverwaltung hiebei in erster Linie öffentliche Interessen wahrzunehmen sind, da auch öffentliche Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zugewiesen werden können (in diesem Sinne schon VfSlg. 3183/1957). Dazu kommt, daß der VfGH, wie ebenfalls bereits aaO (S 133) ausgesagt, die in der Lehre vertretene Auffassung, daß im Zweifel die Vermutung für das Vorliegen privatwirtschaftlicher Akte spricht, teilt (so auch Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechts I. Bd., S 11). All dies führt zu dem - von den Parteien des Verfahrens bereits unterstellten - Ergebnis, daß die Straßenverwaltung bei Erteilung der Zustimmung zu einem Bauvorhaben gemäß §63 Abs2 erster Satz LStVG 1975 einen privatrechtlich zu wertenden Akt setzt. Damit handelt es sich bei dem durch §63 Abs2 erster Satz LStVG 1975 festgelegten Zustimmungserfordernis vom baurechtlichen Gesichtspunkt her gesehen um eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung iS eines Tatbestandserfordernisses, die in ihrer Wirkung nicht anders zu sehen ist, als die nach §43 Abs2 litb der Oö. Bauordnung erforderliche Zustimmung eines privaten Eigentümers zur Bauführung auf seinem Grund. Insofern pflichtet der VfGH somit den Argumenten der Oö. Landesregierung bei.

Kommt der angefochtenen Bestimmung der so ermittelte Inhalt zu, handelt es sich um eine Regelung, deren Beachtung der Gemeinde durch Art118 Abs4 B-VG aufgegeben ist. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden ist damit zu verneinen.

Zu erörtern bleiben die weiters erhobenen Bedenken des VwGH, daß die undifferenzierte Bindung der Baubehörde an die privatrechtliche Stellungnahme der Straßenverwaltung mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sei, sowie der daran anknüpfende Vorwurf, daß die Konstruktion eines Zustimmungsrechtes von Trägern der Privatwirtschaftsverwaltung zu einem Hoheitsakt eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung bedeute, weil für Entscheidungen, die von der hoheitlichen Ebene auf die Ebene der Privatwirtschaftsverwaltung verlagert werden, die materielle Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausgeschaltet sei.

Der VwGH vermeint, der Gesetzgeber habe hier offensichtlich völlig willkürlich der Straßenverwaltung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren eine Position eingeräumt, die sich ohne sachliche Begründung von der Position eines sonstigen Grundeigentümers wesentlich abhebe, ohne daß öffentliche Interessen eine solche Unterscheidung gebieten könnten.

Richtig ist, daß die Baubehörde auf die Prüfung beschränkt ist, ob die nach §63 Abs2 erster Satz LStVG 1975 geforderte Zustimmung der Straßenverwaltung vorliegt oder nicht; liegt eine solche Zustimmung nicht vor, so hat die Baubehörde die beantragte Baubewilligung zu versagen, ohne der Frage nachzugehen, ob die Zustimmung begründet oder nicht begründet verweigert wurde.

Dem antragstellenden VwGH ist aber auch beizupflichten, daß damit der Straßenverwaltung eine Position eingeräumt wird, die sich von der Position eines sonstigen Grundeigentümers in bezug auf Bauführungen auf benachbartem Grund wesentlich abhebt, ohne daß einsichtige Gründe für die in Frage stehende Regelung ersichtlich sind. Die Oö. Landesregierung vermag ebensowenig Gründe dafür zu nennen, die es als sachlich erscheinen ließen, daß die Zulässigkeit einer Bauführung, die nicht im unmittelbaren Nahbereich einer Straße erfolgen soll, vom Belieben des Straßenerhalters abhängig sein soll. Auch der VfGH vermag keine Rechtfertigung für eine Regelung zu finden, nach der die Zulässigkeit einer Bauführung von der Zustimmung eines (privaten) Dritten - hier des Straßenerhalters - abhängig ist, auch wenn dessen rechtlich geschützte Interessen, wie sie auch anderen allgemein zustehen, gar nicht betroffen sind. Ist aber die Regelung - wie hier - offenkundig unsachlich, dann stellt sich gar nicht mehr die von der Oö. Landesregierung aufgeworfene Frage, inwieweit die Grundrechte auch für die öffentliche Hand gelten, wenn sie privatwirtschaftlich tätig wird. Da es unter den gegebenen Voraussetzungen an sich unsachlich ist, eine Bauführung von der Zustimmung eines Dritten abhängig zu machen, ist es auch nicht zielführend, wenn die Oö. Landesregierung weiters vermeint, daß der Bauwerber die erforderliche Zustimmung der Straßenverwaltung in einem zivilgerichtlichen Verfahren erzwingen kann. Es erübrigt sich damit, auch der Frage nachzugehen, ob die Rechtslage ein solches Vorgehen überhaupt erlauben würde.

Die Gleichheitswidrigkeit der Regelung erweist sich vielmehr schon aus der Tatsache allein, daß die nach §63 Abs2 erster Satz erforderliche Zustimmung der Straßenverwaltung zu Bauführungen, die in einer Entfernung bis zu 50 m vom Straßenrand ausgeführt werden, sachlich nicht zu rechtfertigen ist.

Die bekämpfte Regelung ist damit verfassungswidrig.

Damit war nicht mehr zu untersuchen, ob die Bestimmung gegen weitere Verfassungsgebote verstößt.

4.2.1. Zur Verteidigung der ebenfalls bekämpften Regelung des ersten Satzes des §63 Abs3 LStVG 1975 verweist die Oö. Landesregierung zunächst auf ihre Ausführungen zum Nachweis der Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des §63 Abs2 LStVG 1975. Der Ansicht des antragstellenden VwGH, daß die Regelung mit dem Gleichheitsgebot deshalb unvereinbar wäre, weil sie zwischen den verschiedenen Straßenkategorien keine Differenzierung trifft und damit auf örtliche Verkehrserfordernisse und allfällige künftige Entwicklungen nicht Bedacht nehme, hält sie entgegen, daß dem Gesetzgeber wegen der Festlegung eines Mindestabstandes von 2 m schon deshalb Unsachlichkeit nicht vorgeworfen werden kann, weil damit gewonnenen Erfahrungen und folglich öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Benützbarkeit der Straße entsprochen werde.

Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlichen Grundsatzes der Unverletzlichkeit des Eigentums wird darauf verwiesen, daß der Wesensgehalt dieses Grundrechtes keinesfalls berührt werde, da es sich nur um eine Eigentumsbeschränkung handle, die aber - weil im öffentlichen Interesse geboten - auch gegen keinen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoße.

Nach dem Verständnis der Oö. Landesregierung stelle die bekämpfte Regelung eine baurechtliche Vorschrift dar, auch wenn sie sich im LStVG 1975 finde. Nach Auffassung der Oö. Landesregierung könne es dem Baurechtsgesetzgeber nicht verwehrt sein, auch in diesem Gesetzeszusammenhang Vorschriften über die Situierung von Bauwerken zu erlassen.

4.2.2.1. Der erste Satz des §63 Abs3 LStVG 1975 verfügt für Bauführungen, die an eine Straße angrenzen, normativ, daß ein Mindestabstand von 2 m vom Straßenrand einzuhalten ist; offengelassen wird, daß die besonderen örtlichen Umstände die Einhaltung eines größeren Abstandes erfordern können (darüber hat sich die Landesstraßenverwaltung gegebenenfalls zu äußern (§63 Abs2)). Aus dem letzten Satz des §63 Abs3 geht hervor, daß die in Frage stehende Regelung für Gebiete nicht gilt, für die ein Bebauungsplan erlassen wurde.

4.2.2.2. Das im ersten Satz des §63 Abs3 LStVG 1975 enthaltene Bauverbot bildet, da es aus dem Gesetz unmittelbar erfließt, eine Schranke, die gemäß Art118 Abs4 B-VG von den Gemeinden bei der Entscheidung über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu beachten ist. Die angefochtene Regelung steht demgemäß nicht im Widerspruch zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden.

4.2.2.3. Der VwGH behauptet weiters einen Verstoß gegen einen auch den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz, weil die bekämpfte Bestimmung gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Daß bei Bauführungen ganz allgemein ein Abstand von 2 m vom Straßenrand jedenfalls gerechtfertigt wäre, lasse sich weder mit örtlich allgemein bestehenden Verkehrserfordernissen noch mit der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen generell rechtfertigen.

Der VfGH vermag diese Bedenken aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Das generelle Gebot, eine Zone von 2 m - gemessen vom Straßenrand (Rand des Straßengrabens) - baufrei zu halten, steht in Gebieten, die für die Erlassung eines Bebauungsplanes bestimmt sind, unter dem Vorbehalt, daß ein solcher Bebauungsplan nicht erlassen wurde. Für solche Flächen ist das Bauverbot nicht anders zu verstehen als eine vorsorgliche Regelung, die gewährleistet, daß gemeindliche Raumplanungskonzepte nicht durch Bauführungen, die an rein örtlichen Gegebenheiten orientiert sind, präjudiziert werden. Einem solchen Vorgehen des Gesetzgebers kann nicht angelastet werden, daß es nicht im "Allgemeininteresse" läge. Dort aber, wo Bebauungspläne nicht in Frage kommen, ist im Hinblick auf die spezifischen Wirkungen, die von Straßen ausgehen, ein Bauabstand von 2 m vom Straßenrand auch ohne weitere Untersuchungen als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Wenn der Gesetzgeber damit nicht jeder örtlichen Gegebenheit Rechnung trägt, schließt schon die zulässige Durchschnittsbetrachtung aus, daß im Unterlassen differenzierender Vorschriften eine Gleichheitswidrigkeit zu erblicken wäre.

4.2.2.4. Damit erweist sich letztlich aber auch, daß kein Verstoß gegen das vom VfGH im Erk. vom 16. Dezember 1983 G46/82 entwickelte Gebot vorliegt, daß Eigentumsbeschränkungen - nur eine solche liegt hier vor - im Allgemeininteresse liegen müssen.

4.2.2.5. Die vom VwGH gegen den ersten Satz des §63 Abs3 LStVG 1975 erhobenen Bedenken treffen somit insgesamt nicht zu.

4.3.1. Der erste Satz des §63 Abs2 LStVG 1975 war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Die übrigen damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche gründen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

4.3.2. Dem Antrag des VwGH, den ersten Satz des §63 Abs3 LStVG 1975 im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken als verfassungswidrig aufzuheben, war demgegenüber keine Folge zu geben.

Schlagworte

Straßenverwaltung, Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Bauverbot, Bebauungsplan, Privatwirtschaftsverwaltung, Selbstverwaltungsrecht, Rechtsbegriffe unbestimmte, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Grundrechte (Drittwirkung), VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G77.1984

Dokumentnummer

JFT_10149774_84G00077_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten