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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgO 1931 §107a Abs3 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/16/0206 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0005 E 29. März 2007Rechtssatz
§ 107a Abs. 3 Z 5 AO erlaubt zwar Unternehmern, die ein Handelsgewerbe betreiben, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen zu leisten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, steht. Nach der Rechtsprechung schließt die "Hilfe in Steuersachen" nicht auch die Vertretung vor Abgabenbehörden mit ein (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 8 zu § 84 genannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0119, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160180.X03Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013