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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund für eine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer von der am Donnerstag, dem 21. September 2006, erfolgten Hinterlegung erst am Montag, dem 25. September 2006, sohin vier Tage später, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, um innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Da somit der Tatbestand des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG nicht erfüllt ist, galt der am 21. September 2006 hinterlegte Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am Donnerstag, dem 21. September 2006 als zugestellt (§ 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG). (Hier: Der Beschwerdeführer trug vor, er sei an jenem 21. September und dann bis einschließlich 24. September ortsabwesend gewesen und habe erst bei seiner Rückkehr zur Abgabestelle am 25. September Kenntnis von der Hinterlegung erlangt. Er vertrat die Ansicht, dass er wegen dieser Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können, weshalb die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, am 26. September 2006, wirksam geworden sei.)
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130178.X03Im RIS seit
19.06.2007