Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Bestimmungen über die einzuhaltende Vorgangsweise, wenn Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden, die seine Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, dienen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern. Die Berücksichtigung einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG 1967 im Zuge der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit setzt nicht voraus, dass sich durch diese Übertretung bereits eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer verwirklicht hat. (Hier: Die Behörde hat die Montage von Reifen falscher Dimension festgestellt, die der Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 zu Grunde lag.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030159.X04Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011