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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §34 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde, wenn sie feststellt, dass ein Unternehmen auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen und damit eine Auswahl unter den gesetzlich vorgesehenen Regulierungsinstrumenten vorzunehmen. Gemäß § 34 Abs 1 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Zu prüfen ist dabei, welche der nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Verpflichtungen zur Behebung des Wettbewerbsproblems geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X12Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017