RS Vwgh 2007/2/28 2004/03/0064

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §127 Abs1;
WRG 1959 §127 Abs2;
WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0209 B 30. Juni 2006 RS 4

Stammrechtssatz

In Bezug auf die Auswirkungen eines Eisenbahnbauvorhabens auf das Grundwasser hat der VwGH mit Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0032, ausgesprochen, dass dann, wenn es an einer Absicht auf Benutzung oder Erschließung des Grundwassers fehlt, auch eine allfällige mit der Errichtung und dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundene Änderung des Grundwassers grundsätzlich (vom Fall des § 32 WRG abgesehen) wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig ist, weil weder eine Bewilligungspflicht nach § 127 Abs 2 noch nach § 10 Abs 1 oder 2 WRG gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030064.X04

Im RIS seit

14.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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