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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
AZG §16;Rechtssatz
Durch den Verweis auf § 16 AZG in § 2 BetriebsO 1994 wird klargestellt, dass zur Tätigkeit im Fahrdienst nicht nur die Lenkzeiten, sondern auch die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen im Rahmen der Ausübung des Taxigewerbes, die Ruhepausen und die Lenkpausen zählen. Eine Tätigkeit im Fahrdienst liegt daher nicht nur während der Beförderung von Fahrgästen vor, sondern insbesondere auch dann, wenn mit einem Taxifahrzeug auf einem Standplatz aufgefahren wird (vgl dazu die - jeweils den Gewerbeinhaber betreffenden - hg Erkenntnisse vom 31. Jänner 1996, Zl 95/03/0345, und vom 24. Jänner 1996, Zl 95/03/0344).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030248.X01Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017