RS Vwgh 2007/2/28 2004/03/0064

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Eine auf Nutzungsbefugnisse am Grundwasser gemäß § 5 Abs 2 WRG gestützte Parteistellung könnte einem Beschwerdeführer, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/03/0209, unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dann zukommen, wenn eine Berührung seiner Nutzungsbefugnisse am Grundwasser - unter denen auch die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung des Grundwassers zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht - durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Fehlt es an einer projektsgemäßen Einwirkung auf Gewässer (Veränderung oder Beschränkung), weil das Bauvorhaben unter den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht regelmäßig und typisch zu einer solchen Einwirkung führt, so fehlt es an einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und es kann in einem solchen Fall auch nicht gestützt auf eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren beansprucht werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030064.X06

Im RIS seit

14.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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