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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine auf Nutzungsbefugnisse am Grundwasser gemäß § 5 Abs 2 WRG gestützte Parteistellung könnte einem Beschwerdeführer, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl. 2003/03/0209, unter Verweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, dann zukommen, wenn eine Berührung seiner Nutzungsbefugnisse am Grundwasser - unter denen auch die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung des Grundwassers zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht - durch das Eisenbahnbauvorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Fehlt es an einer projektsgemäßen Einwirkung auf Gewässer (Veränderung oder Beschränkung), weil das Bauvorhaben unter den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht regelmäßig und typisch zu einer solchen Einwirkung führt, so fehlt es an einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und es kann in einem solchen Fall auch nicht gestützt auf eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren beansprucht werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030064.X06Im RIS seit
14.05.2007