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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2000, Zl. 2000/16/0348, mwN). Der Erlass einer unstreitigen und unzweifelhaften Schuld ist kein Vergleich (§ 1381).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160136.X01Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012