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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7 Abs5;Rechtssatz
Gemäß § 129 Abs 2 TKG 2003 - durch den Art 7 Abs 5 der Richtline 2002/21/EG des Europäischen Paralaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl L 108 vom 24. April 2002 (Rahmenrichtlinie) umgesetzt wird - ist den in Koordinationsverfahren nach § 129 Abs 1 TKG 2003 (Verfahren der Konsolidierung des Binnenmarktes nach Art 7 der Rahmenrichtlinie) abgegebenen Stellungnahmen der Europäischen Kommission "weitestgehend Rechnung zu tragen". Die Regulierungsbehörde hat sich deshalb mit der Stellungnahme der Kommission inhaltlich auseinander zu setzen und abzuwägen, ob der Entwurf der Vollziehungshandlung aufrechterhalten oder abgeändert wird, und gegebenenfalls ausreichend zu begründen, warum der Stellungnahme nicht Rechnung getragen wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X14Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017