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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §35 Abs1;Rechtssatz
Auf dem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt ist (definitionsgemäß) nur ein Betreiber vorhanden, es handelt sich also um einen Monopolmarkt. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob es sich bei diesem Betreiber um ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 35 Abs 1 TKG 2003 handelt, ob dieser Betreiber sich also (zumindest im beträchtlichen Umfang) "unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und
letztlich Nutzern ... verhalten" kann. Dies ist vielmehr nach den
Kriterien des § 35 Abs 2 TKG 2003 zu untersuchen. Die (definitionsgemäß gegebene) Monopolstellung auf dem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt ist also nicht gleichzusetzen mit der Existenz eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X07Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017