RS Vwgh 2007/2/28 2004/03/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §35 Abs1;
TKG 2003 §35 Abs2;
TKMV 2003 §1 Z15;

Rechtssatz

Auf dem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt ist (definitionsgemäß) nur ein Betreiber vorhanden, es handelt sich also um einen Monopolmarkt. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob es sich bei diesem Betreiber um ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 35 Abs 1 TKG 2003 handelt, ob dieser Betreiber sich also (zumindest im beträchtlichen Umfang) "unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und

letztlich Nutzern ... verhalten" kann. Dies ist vielmehr nach den

Kriterien des § 35 Abs 2 TKG 2003 zu untersuchen. Die (definitionsgemäß gegebene) Monopolstellung auf dem betreiberindividuellen Terminierungsmarkt ist also nicht gleichzusetzen mit der Existenz eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X07

Im RIS seit

19.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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