RS Vwgh 2007/2/28 2006/16/0184

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §211 Abs1 litd;
GebG 1957 §33 TP5 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. d BAO ("... oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse ...") bedeutet, dass darunter nur ein Konto der Abgabenbehörde zu verstehen ist, nicht aber ein Konto der Bestandgeberin. Allein der Umstand, dass § 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 GebG die Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr durch den Bestandgeber vorsieht, hat nicht zur Folge, dass dem Bestandgeber dadurch die Eigenschaft einer Kasse im Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zukäme. Schon deshalb lag in einer Zahlung der Rechtsgeschäftsgebühr seitens der Bestandnehmerin an die Bestandgeberin keine Entrichtung einer Abgabe an eine empfangsberechtigte Kasse im Sinn § 211 Abs. 1 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160184.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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