Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. d BAO ("... oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse ...") bedeutet, dass darunter nur ein Konto der Abgabenbehörde zu verstehen ist, nicht aber ein Konto der Bestandgeberin. Allein der Umstand, dass § 33 TP 5 Abs. 5 Z. 1 GebG die Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr durch den Bestandgeber vorsieht, hat nicht zur Folge, dass dem Bestandgeber dadurch die Eigenschaft einer Kasse im Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zukäme. Schon deshalb lag in einer Zahlung der Rechtsgeschäftsgebühr seitens der Bestandnehmerin an die Bestandgeberin keine Entrichtung einer Abgabe an eine empfangsberechtigte Kasse im Sinn § 211 Abs. 1 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160184.X01Im RIS seit
08.05.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008