TE Vfgh Erkenntnis 1985/2/27 B382/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.1985
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art8
KAG §49 Abs1
PersFrSchG §4
StVO 1960 §76
VStG §35 litc

Leitsatz

Art8 StGG; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach §76 StVO; rechtmäßige Festnahme nach §35 litc VStG 1950; rechtmäßige Anhaltung und Einweisung in die Landesnervenklinik (ohne Parere des Amtsarztes iS des §49 Abs1 KAG, da rechtzeitige Beischaffung eines amtsärztlichen Pareres nicht möglich war)

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird (zusammengefaßt) folgender Sachverhalt geschildert:

Der Bf. sei Eigentümer der Liegenschaft Grödig Nr. ..., an der die Grödiger Landesstraße vorbeiführe. Wegen Bauarbeiten sei diese Straße am 10. Mai 1983 nur einspurig befahrbar gewesen, weshalb einige Fahrzeuge das vorspringende Dach seines Wirtschaftsgebäudes beschädigt hätten. Um weitere Schädigungen zu verhindern, habe er sich auf den Gehsteig gestellt und sei bemüht gewesen, die Fahrzeuge daran zu hindern, zu nahe an das Gebäude heranzufahren. Ein Traktorfahrer habe sich jedoch an seine Warnungen nicht gehalten; er sei vom Fahrzeug beinahe umgestoßen worden. Er sei zu Sturz gekommen und habe sich verletzt. Dabei habe er eine Gehirnerschütterung und einen Schock erlitten, habe aber dann dennoch weitere Fahrzeuge am Befahren des Gehsteiges zu hindern versucht. Die von einem Autolenker verständigten Gendarmeriebeamten hätten ihn unverzüglich nach ihrem Eintreffen ohne jede Begründung festgenommen und zum Gendarmeriepostenkommando Anif gebracht. Dort sei er angehalten und in der Folge von einem Arzt untersucht worden. Er sei sodann gegen seinen Willen in die Landesnervenklinik Sbg. gebracht, dort untersucht und nach wenigen Stunden von dort wieder entlassen worden.

b) Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen dieses Vorgehen der Gendarmeriebeamten. Der Bf. erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt und begehrt, diese Rechtsverletzung kostenpflichtig festzustellen.

2. a) Die Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung hat eine Gegenschrift erstattet, in der der Sachverhalt zT anders als vom Bf. dargestellt wird:

Der Bf. habe - auf der Fahrbahn stehend - versucht, mehrere Fahrzeuge an der Weiterfahrt zu hindern. Durch sein Verhalten sei der gesamte starke Durchzugsverkehr auf der Grödiger Landesstraße in beiden Richtungen zum Stillstand gekommen. Wiederholte Aufforderungen von inzwischen eingetroffenen Gendarmeriebeamten, die Fahrbahn freizugeben, habe er mißachtet und trotz mehrmaliger Abmahnung und Androhung der Festnahme den Straßenverkehr weiter blockiert. Daraufhin sei der Bf. gemäß §35 litc VStG 1950 festgenommen und zum Gendarmeriepostenkommando Anif gebracht worden. Da er einen geistig abnormen Eindruck gemacht habe, hätten die Gendarmeriebeamten den Sprengelarzt Dr. S L verständigt. Dieser habe nach Untersuchung des Bf. dessen Einlieferung in die Landesnervenklinik Sbg. angeordnet. Er sei dann mit der Rettung in dieses Spital geführt, dort untersucht und nach etwa zwei Stunden wieder entlassen worden.

b) Die Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Der VfGH hat Beweis erhoben durch die im Rechtshilfeweg erfolgte Einvernahme des Arztes Dr. S L als Zeugen sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung, Z 6/...6678-83 (betreffend das - noch nicht abgeschlossene - Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. wegen Verdachtes der Übertretung des §76 StVO 1960) und in den Akt des Landesgerichtes Sbg., AZ ... Vr 2108/83 (betreffend das gegen den Bf. wegen §§15, 125, 105 StGB geführte Strafverfahren, das mit Freispruch endete).

2. Aufgrund dieser Beweismittel nimmt der VfGH folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Am 10. Mai 1983 wurden auf der Grödiger Landesstraße Kanalbauarbeiten durchgeführt. Dadurch war die Fahrbahn vor dem dem Bf. gehörenden Haus verengt. Größere Fahrzeuge mußten den Gehsteig befahren und gefährdeten damit das vorspringende Dach des Hauses des Bf. Um eine Beschädigung des Hausdaches zu verhindern, warnte der Bf. - auf der Fahrbahn stehend - die Verkehrsteilnehmer - zT vergeblich - vor dem Befahren des Gehsteigs. Er sprang schließlich von hinten auf einen Traktor, dessen Lenker seinen Wünschen nicht nachkam, und packte den Lenker an den Hosenträgern. Dabei stürzte der Bf. auf die Fahrbahn und verletzte sich. Einige Zeit später hinderte er einen PKW an der Weiterfahrt und beschädigte dessen Autoantenne. Schließlich stellte er sich vor einen LKW und lehnte sich mit dem Rücken gegen dessen Motorhaube. Durch dieses Verhalten kam der gesamte starke Durchzugsverkehr auf der Grödiger Landesstraße in beiden Richtungen zum totalen Stillstand. Die inzwischen verständigten Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Anif forderten den Bf. wiederholt auf, vom LKW wegzutreten und die Straße für den Verkehr freizugeben. Trotz mehrmaliger Abmahnung und Androhung der Festnahme blieb er aber auf der Fahrbahn stehen. Daraufhin erklärte Rev.-Insp. P den Bf. um zirka 11.00 Uhr für festgenommen. Man brachte ihn in einem Dienstfahrzeug zum Gendarmeriepostenkommando Anif. Es gelang den Beamten nicht, mit ihm ein vernünftiges Gespräch zu führen; er "phantasierte zeitweise vor sich hin und sprach unter anderem lateinisch, summte mit weit nach hinten gebeugtem Kopf eine Melodie vor sich hin, belehrte die Gendarmeriebeamten vom Glauben Jesu Christi und schimpfte über den Bürgermeister ... von Grödig". Da der Bf. auf die Beamten einen geistig abnormen Eindruck machte, verständigten sie den Sprengelarzt Dr. S L. Der Bf. machte auf diesen einen erregten und verwirrten Eindruck. Nachdem der Arzt mit ihm etwa 20 Minuten gesprochen hatte, kam er zum Ergebnis, es bestehe eine Selbstgefährdung des Bf. und regte daher dessen Einlieferung in die Landesnervenklinik Sbg. an; diese wurde dann mit einem Fahrzeug des Roten Kreuzes durchgeführt. Aus der Klinik wurde der Bf. nach einer Untersuchung etwa zwei Stunden später - nachdem er sich beruhigt hatte - wieder entlassen.

3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich vor allem auf die im Zuge dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Aussage des Zeugen Dr. L, die Anzeige des Gendarmeriepostenommandos Anif vom 17. Juni 1983, die vor dem Landesgericht Sbg. im Zuge des gegen den Bf. wegen §§15, 125, 105 StGB geführten Strafverfahrens von den Zeugen Rev.-Insp. P, G M und H G abgelegten Aussagen sowie die Aussagen des Bf. im Zuge dieses gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahrens.

Daß die Gendarmeriebeamten und der Sprengelarzt Dr. L den Eindruck hatten, der Bf. sei geistig abnorm und selbstgefährdend, wird durch das im Gerichtsakt erliegende Gutachten von Prof. Dr. W L vom 9. August 1983 unterstützt:

"Beim 40-jährigen Dr. R K konnte die eigene Untersuchung keine wesentliche psychiatrische Auffälligkeit ergeben. Er ist überdurchschnittlich intelligent, Zeichen einer psychiatrischen Erkrankung waren nicht feststellbar und konnten bezüglich der Befragung des Lebenslaufes auch für die Vergangenheit nicht eruiert werden.

Aus den vorgenommenen Tests konnten Hinweise auf eine egozentrische, etwas affekt- und stimmungslabile Persönlichkeit gewonnen werden. Den Testergebnissen zufolge neigt der Untersuchte dazu, Aggressionen zu verdrängen und aufgrund eines Aggressionsstaues sind depressive Verstimmungen möglich. Sein Temperament erlaubt jedoch, daß sich diese aufgestauten Aggressionen auch mitunter abrupt entladen.

In diesem Licht gesehen erscheint die gegenständliche Tat als ein überschießender Wutausbruch eines temperamentvollen Menschen. Der Untersuchte wurde von seinem Affekt fortgerissen. Seine Dispositionsfähigkeit, wie wohl auch Diskretionsfähigkeit, war durch diesen Affekt sicher stark beeinträchtigt. Ein krankhafter Affekt bzw. eine Geisteskrankheit, Bewußtseinsstörung oder eine damit vergleichbare seelische Störung lag jedoch nicht vor und die Zurechnungsfähigkeit ist aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich nicht zu bezweifeln."

Der Gutachter ergänzte über Ersuchen des Landesgerichtes Sbg. aufgrund der Beweisergebnisse bei der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1983 am 4. November 1983 seine Stellungnahme wie folgt:

"... Der Zeugeneinvernahme im Zuge des Beweisverfahrens ist zu entnehmen, daß Dr. K in einem schweren Ausnahmezustand war. Er konnte nicht vernommen werden, sprach von 'Jesus und anderes Zeug' und hat gesungen. Da man ihn für akut geistesgestört hielt, wurde er von Dr. L in die Landesnervenklinik eingewiesen, wo allerdings dann Prof. Dr. G einen weiteren stationären Aufenthalt für nicht mehr notwendig hielt.

Obwohl aufgrund der angegebenen Trinkmengen" (zirka zwei Liter Wein in der vorangegangenen Nacht) "eine hochgradige Alkoholisierung unwahrscheinlich erscheint, drängt sich aufgrund des Tatbildes, wie auch der Zeugenaussage des Rev.-Insp. L P ... die Frage auf, ob der Zustand des Beschuldigten mit einer Volltrunkenheit verglichen werden kann.

Grundsätzlich ist hier festzustellen, daß in seltenen Fällen auch bei einer Berauschung zwischen 1,0 bis 1,5 Promille das Bild einer Volltrunkenheit entstehen kann.

Zu den verschiedensten Faktoren, die zu einer besonderen Alkoholunverträglichkeit führen können, zählt auch Schlafmangel und Übermüdung. Da aufgrund des Beweisverfahrens sichergestellt erscheint, daß Dr. K vor dem Delikt eine Nacht durchzecht hatte, folglich sicherlich tatsächlich übermüdet war, muß die Zeugenaussage von Insp. L P dahingehend verwertet werden, daß zum Deliktzeitpunkt trotz relativ niedriger Alkoholisierung mit großer Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte volltrunken war."

III. Der VfGH hat erwogen:

1. Die bekämpfte Festnahme, Anhaltung und Überstellung in die Landesnervenklinik Sbg. stellen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim VfGH bekämpft werden können (vgl. zB VfSlg. 8180/1977, 10051/1984).

Die einschreitenden Gendarmeriebeamten waren als Hilfsorgane der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Sbg.-Umgebung, tätig. Die bekämpften Verwaltungsakte sind daher dieser Behörde zuzurechnen; sie ist die bel. Beh.

Die Beschwerde ist, da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

2. a) Der Bf. ist durch die Festnahme, Anhaltung und zwangsweise Einweisung in die Landesnervenklinik in seiner persönlichen Freiheit (Art8 StGG) beschränkt worden.

Diese Freiheitsbeschränkung ist nur dann verfassungsmäßig, wenn es sich dabei um einen vom Gesetz bestimmten Fall handelt, in dem die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt gemäß §4 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, eine Person in Verwahrung nehmen dürfen (s. zB VfSlg. 8180/1977).

b) Zur Rechtfertigung der Festnahme beruft sich die bel. Beh. auf §35 litc VStG 1950.

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen die Gendarmeriebeamten) gemäß §35 VStG 1950 setzt voraus, daß die Person auf frischer Tat betreten wird. Das Sicherheitsorgan muß ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnehmen, das es zumindest vertretbarerweise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren kann (s. zB VfSlg. 10051/1984).

Die Gendarmeriebeamten haben die Tat, deren sie den Bf. beschuldigten, selbst wahrgenommen. Sie konnten jedenfalls vertretbarerweise annehmen, er habe dadurch, daß er sich absichtlich auf die Fahrbahn vor einen LKW stellte und damit den Fahrzeugverkehr zum Stillstand brachte, eine Verwaltungsübertretung nach §76 StVO 1960 begangen.

Bei dieser Sachlage war - da der Bf. trotz wiederholter Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte - der Festnahmegrund der litc des §35 VStG 1950 gegeben.

c) Die weitere Anhaltung und Überstellung in die Landesnervenklinik rechtfertigt die bel. Beh. damit, daß der Bf. aufgrund seines zum damaligen Zeitpunkt abnormen Geisteszustandes seine eigene Sicherheit und die anderer Personen gefährdet habe. Sie beruft sich damit offenkundig auf §49 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957 (KAG).

Diese Gesetzesbestimmung findet sich im zweiten Teil des KAG, der unmittelbar anwendbares Bundesrecht ist.

Nach §49 Abs1 KAG dürfen in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zwangsweise nur solche Personen aufgenommen werden, für die eine Bescheinigung (Parere) beigebracht wird, wonach anzunehmen ist, daß die aufzunehmende Person infolge einer Geisteskrankheit ihre oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet. Eine solche Bescheinigung muß vom Amtsarzt der für den Aufenthaltsort der aufzunehmenden Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde ausgestellt sein.

Erfordern der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige zwangsweise Aufnahme, ohne daß eine Bescheinigung iS des Abs1 erbracht werden kann, so darf nach §49 Abs4 KAG die Krankenanstalt die betreffende Person vorläufig aufnehmen, doch hat der ärztliche Leiter der Krankenanstalt hievon der für sie zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde binnen 24 Stunden die Anzeige zu erstatten.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich die Ermächtigung der Organe (Hilfsorgane) der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden, eine Person in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten einzuweisen, wenn ihr Krankheitszustand und die besonderen Umstände die sofortige zwangsweise Aufnahme in die Anstalt erfordern und es nicht möglich ist, rechtzeitig ein Parere iS des §49 Abs1 KAG beizubringen (vgl. VfSlg. 8180/1977 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, daß die Gendarmeriebeamten mit Grund annehmen konnten, der Bf. gefährde infolge einer Geisteskrankheit seine eigene Sicherheit. Sein Verhalten, sowohl vor der Festnahme als auch am Gendarmerieposten, ließ diese Annahme zu. Die Gendarmeriebeamten wurden hiebei durch die Feststellung eines Arztes (Dr. L) bestärkt.

Dieser war allerdings kein Amtsarzt iS des §49 Abs1 KAG, sondern Sprengelarzt nach dem Sbg. Gemeindesanitätsgesetz, LGBl. 11/1967.

Unter den gegebenen Umständen war es jedoch nicht möglich, rechtzeitig das Parere eines Amtsarztes beizuschaffen; wäre doch beim Geisteszustand des Bf. - wie er sich den Beamten darstellte - die Gefahr der Selbstgefährdung bei weiterem Zuwarten gegeben gewesen und noch gestiegen.

d) Der Bf. wurde sohin durch die Festnahme sowie durch die nachfolgende Anhaltung und Einweisung in die Landesnervenklinik im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Da die angefochtenen Verwaltungsakte sohin im Gesetz gedeckt waren, ist es ausgeschlossen, daß der Bf. durch sie in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist.

Der Bf. ist auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

3. Der obsiegenden bel. Beh. waren die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, da ihr keine Barauslagen (etwa Reisekosten) erwachsen sind und §88 VerfGG 1953 den Ersatz sonstiger Kosten nicht vorsieht.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Krankenanstalten, Einweisung zwangsweise, Parere

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B382.1983

Dokumentnummer

JFT_10149773_83B00382_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten