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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Soweit der Berufungsbescheid feststellt, dass der Beschuldigte sich in der Nähe eines auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges aufgehalten und die Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe, kann dies für sich genommen auch dann nicht als Ausübung des Fahrdienstes angesehen werden, wenn das Kraftfahrzeug als Taxi gekennzeichnet gewesen wäre (die Feststellung der Berufungsbehörde, das Fahrzeug habe "entsprechende Aufschriften" aufgewiesen, lässt allerdings offen, ob die Aufschriften auf die Verwendung als Mietwagen oder als Taxifahrzeug hingewiesen haben).(Die dem Beschuldigten angelastete Tätigkeit im Fahrdienst ergibt sich damit lediglich auf Grund der nicht ausreichend begründeten Feststellung, dass er "in unmittelbarer Nähe des offiziellen Taxistandplatzes offensichtlich zu dem alleinigen Grunde aufgefahren ist, um Fahrgäste in Empfang zu nehmen und sodann diese im Taxidienst zu befördern.")
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030248.X03Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017