RS Vwgh 2007/2/28 2005/03/0248

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AZG §16;
BetriebsO 1994 §2;
BetriebsO 1994 §25 Abs1;
BetriebsO 1994 §4 Abs1;
GelVerkG §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Soweit der Berufungsbescheid feststellt, dass der Beschuldigte sich in der Nähe eines auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges aufgehalten und die Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe, kann dies für sich genommen auch dann nicht als Ausübung des Fahrdienstes angesehen werden, wenn das Kraftfahrzeug als Taxi gekennzeichnet gewesen wäre (die Feststellung der Berufungsbehörde, das Fahrzeug habe "entsprechende Aufschriften" aufgewiesen, lässt allerdings offen, ob die Aufschriften auf die Verwendung als Mietwagen oder als Taxifahrzeug hingewiesen haben).(Die dem Beschuldigten angelastete Tätigkeit im Fahrdienst ergibt sich damit lediglich auf Grund der nicht ausreichend begründeten Feststellung, dass er "in unmittelbarer Nähe des offiziellen Taxistandplatzes offensichtlich zu dem alleinigen Grunde aufgefahren ist, um Fahrgäste in Empfang zu nehmen und sodann diese im Taxidienst zu befördern.")

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030248.X03

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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