RS Vwgh 2007/2/28 2005/16/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §696;
GebG 1957 §16 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0232 E 1. September 1999 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Verträge, die zu ihrer Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen, stehen nach herrschender Auffassung (Hinweis Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413 ff., mit zahlreichen Literaturnachweisen in FN 5) und neuer Judikatur (Hinweis Steiner, aaO, 414, FN 7) unter einer Suspensivbedingung und entfalten lediglich Vorwirkungen in Gestalt von Anwartschaftsrechten. Da die Abgabepflichtigen trotz behördlicher Aufforderung die gemäß § 86 Abs 1 bzw § 86 Abs 2 Tir ROG 1994 für die Rechtswirksamkeit des behaupteten Umlegungsvertrages erforderliche Genehmigung der Umlegungsbehörde nicht vorlegten und insoferne ihre betreffend die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt haben (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 1715 Abs 3), muss das Vorliegen eines rechtswirksamen Umlegungsvertrages bzw Umlegungsübereinkommens gem § 86 Abs 1 oder § 86 Abs 2 Tir ROG 1994 verneint werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160142.X02

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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