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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §34 Abs1;Rechtssatz
Die Regulierungsbehörde hatte im angefochtenen Bescheid die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Vorleistungsmarkt im Sinne des § 1 Z 15 TKMVO 2003 "Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Beschwerdeführerin" zu prüfen und - ausgehend vom festgestellten Wettbewerbsdefizit - geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen. Im Rahmen der Marktanalyse waren von der Regulierungsbehörde überhöhte Terminierungsentgelte als Ursache für allokative Verzerrungen identifiziert worden. Der Versuch, diesem Wettbewerbsdefizit durch Reduktion der als "überhöht" (über den Kosten liegend) erkannten Entgelte zu begegnen, kann daher nicht als grundsätzlich untauglich angesehen werden, zumal eine Regulierung der Endkundenentgelte nicht Verfahrensgegenstand war und gemäß § 43 Abs 1 Z 2 TKG 2003 die Regulierung der Endkundenmärkte (welche nach § 1 Z 1 bis 6 TKMVO 2003 derzeit nur für Festnetzmärkte in Betracht kommt) subsidiär zu einer Regulierung auf Vorleistungsebene ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X13Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017