RS Vwgh 2007/2/28 2004/03/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E234 EG Art234;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Anh1 Pkt2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15 Abs1;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art15 Abs3;
32003H0311 Produktmärkte Dienstmärkte Kommunikationssektor Anh Z16;
61988CJ0322 Salvatore Grimaldi VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §36;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn es sich bei der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl L 114 vom 8. Mai 2003, nicht um einen bindenden Rechtsakt der Gemeinschaft handelt (gemäß Art 249 EG sind Empfehlungen und Stellungnahmen nicht verbindlich), sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl das Urteil vom 13. Dezember 1989, Rs C-322/88, Grimaldi, Slg 1989, 4407) Empfehlungen doch bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen. Der genannten Empfehlung kommt zudem im Vergleich zu sonstigen "soft law"-Instrumenten wegen der spezifischen Regelungen in Art 15 Abs 1 und 3 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, durch die einerseits die Kommission mit der Erlassung dieser Empfehlung - inhaltlich zudem eng determiniert - beauftragt wird, und die andererseits ein ausdrückliches Berücksichtigungsgebot für die nationalen Regulierungsbehörden - verbunden mit Verfahrensvorschriften für den Fall des Abweichens - festlegt, höhere Bedeutung für die nationalen Regulierungsbehörden zu.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988J0322 Salvatore Grimaldi VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X04

Im RIS seit

19.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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