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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Auch wenn es sich bei der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl L 114 vom 8. Mai 2003, nicht um einen bindenden Rechtsakt der Gemeinschaft handelt (gemäß Art 249 EG sind Empfehlungen und Stellungnahmen nicht verbindlich), sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl das Urteil vom 13. Dezember 1989, Rs C-322/88, Grimaldi, Slg 1989, 4407) Empfehlungen doch bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen. Der genannten Empfehlung kommt zudem im Vergleich zu sonstigen "soft law"-Instrumenten wegen der spezifischen Regelungen in Art 15 Abs 1 und 3 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, durch die einerseits die Kommission mit der Erlassung dieser Empfehlung - inhaltlich zudem eng determiniert - beauftragt wird, und die andererseits ein ausdrückliches Berücksichtigungsgebot für die nationalen Regulierungsbehörden - verbunden mit Verfahrensvorschriften für den Fall des Abweichens - festlegt, höhere Bedeutung für die nationalen Regulierungsbehörden zu.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988J0322 Salvatore Grimaldi VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030210.X04Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017