RS Vwgh 2007/2/28 2004/03/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E5XC E13206000
E6A
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rn75;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rn78;
61976CJ0085 Hoffmann-La Roche / Kommission;
61986CJ0062 AKZO / Kommission;
61997TJ0228 Irish Sugar;
62003TJ0340 France Telecom;
EURallg;
TKG 2003 §35 Abs1;
TKG 2003 §35 Abs2;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2003 §1 Z15;

Rechtssatz

§ 35 Abs 2 TKG 2003 nennt die Kriterien, die bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht im Sinne des Abs 1 hat, "insbesondere" zu berücksichtigen sind. Einer der wichtigsten Indikatoren für die Beurteilung von Marktbeherrschung ist der Marktanteil (vgl die Nachweise unter II.3.3 des hg Erkenntnisses vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210). Auch ein sehr hoher - im Beschwerdefall (definitionsgemäß) 100 %iger - Marktanteil stellt aber lediglich einen Indikator für das Bestehen von Marktmacht dar und bedeutet noch nicht zwingend, dass das betreffende Unternehmen tatsächlich über beträchtliche Marktmacht verfügt. Allerdings steigen mit zunehmender Höhe des Marktanteils die Anforderungen an - die Indizwirkung des hohen Marktanteils entkräftende - in die Gegenrichtung weisende Umstände; solchen muss also besonderes Gewicht zukommen, damit sie "entlastend" wirken können (in diesem Zusammenhang Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl C 165 vom 11. Juli 2002, Rz 75, 78).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030212.X01

Im RIS seit

19.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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