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E000 EU- Recht allgemeinNorm
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rn75;Rechtssatz
§ 35 Abs 2 TKG 2003 nennt die Kriterien, die bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht im Sinne des Abs 1 hat, "insbesondere" zu berücksichtigen sind. Einer der wichtigsten Indikatoren für die Beurteilung von Marktbeherrschung ist der Marktanteil (vgl die Nachweise unter II.3.3 des hg Erkenntnisses vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210). Auch ein sehr hoher - im Beschwerdefall (definitionsgemäß) 100 %iger - Marktanteil stellt aber lediglich einen Indikator für das Bestehen von Marktmacht dar und bedeutet noch nicht zwingend, dass das betreffende Unternehmen tatsächlich über beträchtliche Marktmacht verfügt. Allerdings steigen mit zunehmender Höhe des Marktanteils die Anforderungen an - die Indizwirkung des hohen Marktanteils entkräftende - in die Gegenrichtung weisende Umstände; solchen muss also besonderes Gewicht zukommen, damit sie "entlastend" wirken können (in diesem Zusammenhang Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl C 165 vom 11. Juli 2002, Rz 75, 78).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030212.X01Im RIS seit
19.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017