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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;Rechtssatz
Die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie definiert weder den Begriff der "Versicherungsumsätze" noch den der "Versicherungsvertreter" in Art. 13 Teil B lit. a. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C- 349/96, Rz. 15) sind die in Art. 13 der 6. Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen. In diesem Urteil hat der EuGH ausgesprochen, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes sei, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. Im Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtsache C-8/01 (Rz 41) hat der EuGH festgehalten, dass der Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Versicherten voraussetzt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht gegeben, weil der Versicherungsmakler (der Abgabepflichtige) die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen nur über Auftrag des Versicherungsnehmers und nur für diesen erbringt. Dem Versicherer gegenüber wird damit keine Leistung erbracht. Es handelt sich damit auch nicht um "dazugehörige Dienstleistungen" im Sinne des Art. 13 Teil B lit. a der 6. Richtlinie. Nicht befreit sind nämlich Umsätze, die nicht berufstypisch sind, insbesondere Hilfsgeschäfte (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, § 4 Rz. 21ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0349 CPP VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150090.X02Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013