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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z13;Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 Z. 13 UStG 1994 (in der für die Streitjahre 1997 bis 1999 geltenden Fassung) sind von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter. Nach den Materialien sollen mit der Befreiung nachteilige Folgen für die Vertreter vermieden werden, weil die von ihnen andernfalls in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei den Leistungsempfängern (Bausparkassen bzw. Versicherungen) nicht abzugsfähig wäre. Die Befreiung bewirkt im Ergebnis eine umsatzsteuerliche Gleichstellung der selbständigen mit der unselbständigen Vertretertätigkeit (vgl. Ruppe, UStG 19942, § 6 Tz. 327). Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Versicherungsmakler (vgl. Ruppe, a.a.O., § 6 Tz. 331 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Der Auffassung, es komme lediglich darauf an, dass ein Versicherungsvertreter als solcher tätig werde und Umsätze welcher Art auch immer (im Sinne des UStG) erziele, kann nicht gefolgt werden: Der in den oben wiedergegebenen Materialien genannte Grund für die Befreiung dieser Leistungen trifft auf die hier in Rede stehenden Leistungen der An-, Um- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen nicht zu. Diese Leistungen werden nur gegenüber dem Versicherungsnehmer erbracht. Leistungsempfänger ist in diesem Fall nicht der Versicherer. Der Zweck der Norm verbietet eine Ausdehnung der Steuerfreiheit auf Umsätze welcher Art auch immer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150090.X01Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013