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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Rechtssatz
Zwar tritt nach § 211 Abs 1 lit g BAO im Fall einer Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - ein, dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur, wenn bzw soweit auch tatsächlich eine Überrechnung durchgeführt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 15. September 1999, 94/13/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150137.X04Im RIS seit
29.03.2007Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011