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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §251;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 251 BAO lässt Berufungen "in vollem Umfang" zu, wenn der Spruch des bekämpften Bescheides lediglich darin besteht, einen früheren vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären. Damit ermöglicht der Gesetzgeber eine Berufung nicht nur gegen den Ausspruch der "Endgültigerklärung" mit der Begründung, die dafür erforderlichen Umstände seien nicht eingetreten oder erfüllt, sondern "in vollem Umfang", sohin etwa auch gegen die Steuerfestsetzung mit einer Begründung, welche bereits gegen den vorläufigen Bescheid möglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150002.X01Im RIS seit
28.03.2007