RS Vwgh 2007/3/1 2004/15/0002

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §251;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 251 BAO lässt Berufungen "in vollem Umfang" zu, wenn der Spruch des bekämpften Bescheides lediglich darin besteht, einen früheren vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären. Damit ermöglicht der Gesetzgeber eine Berufung nicht nur gegen den Ausspruch der "Endgültigerklärung" mit der Begründung, die dafür erforderlichen Umstände seien nicht eingetreten oder erfüllt, sondern "in vollem Umfang", sohin etwa auch gegen die Steuerfestsetzung mit einer Begründung, welche bereits gegen den vorläufigen Bescheid möglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150002.X01

Im RIS seit

28.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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