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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der UBAS ist den Hinweisen des Sachverständigen zu in seinem in einem ähnlich gelagerten Verfahren erstatteten Gutachten zur Menschenrechtssituation in der Türkei vom Mai 2000, wonach Kurden im Fall der Wehrdienstverweigerung Höchststrafen bekämen und an der Front "in vorderster Linie" eingesetzt würden, nicht gefolgt, weil es dazu keine "offiziellen Unterlagen" gibt. Im Hinblick darauf, dass es in dem vom UBAS zitierten Bericht des Rates der Europäischen Union zwar heißt, dass eine "systematische Diskriminierung" von kurdischen Wehrpflichtigen auszuschließen sei, in diesem Bericht aber (neben dem Hinweis, dass sich die Diskriminierung gegenüber Wehrpflichtigen aus der südöstlichen Türkei seit Ende 1999 "vermindert" habe) auch ausgeführt wird, eine solche könne "nicht ausgeschlossen werden", und dass die Amnestie für "jugendliche Refraktäre bis zum Jahrgang 1979" (welche nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2001 vorbereitet werde) auf den Asylwerber auf Grund seines Geburtsjahres jedenfalls keine Anwendung finden könnte, wäre eine Befragung des Gutachters nach den seinen Ausführungen zugrunde liegenden Berichtsquellen sowie angesichts der Annahme einer Lageänderung durch den UBAS eine Aktualisierung des schon im Mai 2000 erstatteten Gutachtens vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erforderlich gewesen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003200111.X04Im RIS seit
04.04.2007