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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Es kommt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht in Betracht, wenn der unabhängige Bundesasylsenat nicht berücksichtigt hat, dass der Asylwerber im Asylverfahren die Befürchtungen geäußert hat, im Osten der Türkei zum Militärdienst eingesetzt und dabei im Zuge der Bekämpfung von Partisanen an Militäraktionen gegen die kurdische Bevölkerung teilnehmen zu müssen, sowie im Militärdienst misshandelt zu werden. Die - vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommenen - Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid im Zusammenhang mit einer allfälligen Bestrafung des Asylwerbers wegen seiner Flucht "vor einem drohenden Militärdienst" lassen keine konkrete Auseinandersetzung mit dem dargestellten Vorbringen des Asylwerbers erkennen. Soweit das Bundesasylamt einen Einsatz des Asylwerbers in den Kurdengebieten deshalb als unwahrscheinlich angesehen hat, weil er als Person, die im Ausland um Asyl angesucht habe, "kaum diese Anforderungen besonderer Loyalität erfüllen" würde, um in den Kurdengebieten eingesetzt zu werden, hätte der unabhängige Bundesasylsenat diese allgemeinen Überlegungen auch in Beziehung zu den über die Ableistung des Militärdienstes in der Türkei vorliegenden Länderberichten (die vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen sind) setzen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003200210.X02Im RIS seit
11.06.2007