RS Vwgh 2007/3/1 2003/20/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es kommt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht in Betracht, wenn der unabhängige Bundesasylsenat nicht berücksichtigt hat, dass der Asylwerber im Asylverfahren die Befürchtungen geäußert hat, im Osten der Türkei zum Militärdienst eingesetzt und dabei im Zuge der Bekämpfung von Partisanen an Militäraktionen gegen die kurdische Bevölkerung teilnehmen zu müssen, sowie im Militärdienst misshandelt zu werden. Die - vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommenen - Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid im Zusammenhang mit einer allfälligen Bestrafung des Asylwerbers wegen seiner Flucht "vor einem drohenden Militärdienst" lassen keine konkrete Auseinandersetzung mit dem dargestellten Vorbringen des Asylwerbers erkennen. Soweit das Bundesasylamt einen Einsatz des Asylwerbers in den Kurdengebieten deshalb als unwahrscheinlich angesehen hat, weil er als Person, die im Ausland um Asyl angesucht habe, "kaum diese Anforderungen besonderer Loyalität erfüllen" würde, um in den Kurdengebieten eingesetzt zu werden, hätte der unabhängige Bundesasylsenat diese allgemeinen Überlegungen auch in Beziehung zu den über die Ableistung des Militärdienstes in der Türkei vorliegenden Länderberichten (die vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen sind) setzen müssen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003200210.X02

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten