RS Vwgh 2007/3/1 2004/15/0090

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21 Abs1;
UStG 1994 §1;
UStG 1994 §6 Abs1 Z13;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat die Auffassung, bei den in Rede stehenden Meldeleistungen (An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen) handle es sich um unselbständige Nebenleistungen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages, zu Recht verneint. Eine unselbständige Nebenleistung ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung untergeordnete Bedeutung besitzt (nebensächlich ist), mit der Hauptleistung im konkreten Fall eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Dies ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt (vgl. Ruppe, UStG 19942, § 1 Tz. 31 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). An-, Ab- und Ummeldungen von Kraftfahrzeugen wurden im Beschwerdefall nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrages durchgeführt. Diese bei der Behörde vorzunehmende Meldung kann für sich alleine als Dienstleistung entgeltlich in Auftrag gegeben und ausgeführt werden. Ein enger Zusammenhang dieser Leistung mit der Hauptleistung, nämlich Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages, liegt hier nicht vor. Ob der Versicherungsnehmer diese Leistungen selbst vornimmt oder sie von einem Dritten oder, vom Versicherungs(-vertreter)makler vornehmen lässt, hat auf den bereits stattgefundenen Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages keinen Einfluss. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich daher um zwei einzelne, selbständige Leistungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150090.X04

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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