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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4;Rechtssatz
Aus § 215 Abs. 4 BAO ergibt sich, dass grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung am Abgabenkonto ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150137.X02Im RIS seit
29.03.2007Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011