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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat die neuerliche Ausstellung des Gewerbescheines beantragt, weil die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung - ihrem Vorbringen zufolge - durch einen von der Behörde verursachten Irrtum bzw. eine unrichtige rechtliche Anleitung erfolgt sei, und gleichzeitig die Zurücklegung "wegen Irrtum" angefochten und "rückwirkend zurückgenommen". Der Antrag der Beschwerdeführerin kann daher bei verständiger Würdigung auch dahin verstanden werden, dass ihr Begehren primär auf die (Wieder)Erlangung der Gewerbeberechtigung und nicht so sehr auf die Ausstellung eines Gewerbescheines gerichtet sei. Schon auf Grund dieses unklaren Inhalts des Anbringens durfte sich die Behörde nicht darauf zurückziehen, es sei alleine die "Ausstellung eines Gewerbescheines" beantragt worden, sondern hätte den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln gehabt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 538f wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0101, mwN). Die Behörde wird gegebenenfalls auch zu klären haben, ob die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin noch aufrecht ist und aus diesem Grund einer neuerlichen Anmeldung des Gewerbes entgegen steht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040184.X01Im RIS seit
12.04.2007