RS Vwgh 2007/3/1 2006/15/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudBerG §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, 93/14/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150178.X02

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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