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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist grundsätzlich die einzelne Leistung. Besteuert wird demnach nicht die Gesamtheit der vom Unternehmer an einen Abnehmer erbrachten Leistungen, auch wenn mehrere Leistungen auf einem einzigen Vertrag beruhen. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. Ruppe, UStG 19942, § 1 Tz. 30f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150090.X03Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013