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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Vergabekontrollsenat hat den Spruchteil 2., der die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betrifft, damit begründet, dass im Hinblick auf den bescheidmäßigen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens durch Spruchteil 1. ein Vergabeverfahren, im Rahmen dessen eine einstweilige Verfügung hätte ergehen können, weggefallen und daher nicht mehr anhängig gewesen sei. Mit dieser Begründung hätte der Vergabekontrollsenat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zurückweisen dürfen, weil er nicht aufgezeigt hat, dass dieser Antrag schon bei seiner Einbringung unzulässig gewesen sei. Vielmehr hätte er das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weil dessen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind, einstellen müssen (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 374).
Schlagworte
Spruch und BegründungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040239.X04Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010