RS Vwgh 2007/3/1 2005/04/0239

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BVergG 2002 §32 Abs6;
BVergG 2002 §34 Abs6;
LVergRG Wr 2003 §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Vergabekontrollsenat hat den Spruchteil 2., der die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betrifft, damit begründet, dass im Hinblick auf den bescheidmäßigen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens durch Spruchteil 1. ein Vergabeverfahren, im Rahmen dessen eine einstweilige Verfügung hätte ergehen können, weggefallen und daher nicht mehr anhängig gewesen sei. Mit dieser Begründung hätte der Vergabekontrollsenat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zurückweisen dürfen, weil er nicht aufgezeigt hat, dass dieser Antrag schon bei seiner Einbringung unzulässig gewesen sei. Vielmehr hätte er das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weil dessen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind, einstellen müssen (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 374).

Schlagworte

Spruch und BegründungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040239.X04

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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