RS Vwgh 2007/3/1 2005/15/0137

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85;
BAO §86a;
TelekopieV BMF 1991 §1 idF 2002/II/395;

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165). Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150137.X01

Im RIS seit

29.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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