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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85;Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165). Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150137.X01Im RIS seit
29.03.2007Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011