RS Vwgh 2007/3/1 2003/20/0210

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0401 E 21. März 2002 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 58; in der Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, die Absätze 61, 63, 65 und 111). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre. Dies träfe, wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist, unter dem Gesichtspunkt einer aus Konventionsgründen - wenngleich generell - "schwereren" Bestrafung auch nach den Kriterien des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg 14089 A/1994, zu. Insoweit die Erkenntnisse vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0687, vom 28. November 1995, Zl. 94/20/0758, und vom 6. März 1996, Zl. 95/20/0110, einer dem Asylwerber bloß unterstellten oppositionellen Gesinnung gerade im hier gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung beimessen wollen, ist an ihnen für das geltende Gesetz nicht festzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003200210.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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