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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0170 E 27. April 2006 RS 2 (Hier: Im Hinblick auf die lange Dauer des Kurdenkonfliktes und den seit den 80er-Jahren geführten bewaffneten Auseinandersetzungen in den Kurdengebieten hätte sich der UBAS näher mit der Frage auseinander setzen müssen, ob mittlerweile von einer solchen Konsolidierung der Verhältnisse gesprochen werden konnte, dass menschenrechtswidrige Übergriffe durch türkische Einheiten, an denen der Asylwerber im Zuge seines Militärdienstes beteiligt wäre, nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorkommen.)Stammrechtssatz
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben soll) setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (Hinweis E 16. Februar 2006, 2006/19/0030).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003200111.X03Im RIS seit
04.04.2007