RS Vwgh 2007/3/1 2003/20/0111

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0170 E 27. April 2006 RS 2 (Hier: Im Hinblick auf die lange Dauer des Kurdenkonfliktes und den seit den 80er-Jahren geführten bewaffneten Auseinandersetzungen in den Kurdengebieten hätte sich der UBAS näher mit der Frage auseinander setzen müssen, ob mittlerweile von einer solchen Konsolidierung der Verhältnisse gesprochen werden konnte, dass menschenrechtswidrige Übergriffe durch türkische Einheiten, an denen der Asylwerber im Zuge seines Militärdienstes beteiligt wäre, nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorkommen.)

Stammrechtssatz

Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben soll) setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (Hinweis E 16. Februar 2006, 2006/19/0030).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003200111.X03

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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