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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §127 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem BDG 1979 - Der durch die Geldbuße für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil ist schon im Hinblick darauf nicht als unverhältnismäßig zu erachten, dass die Behörde einem mit Geldstrafe oder Geldbuße disziplinierten Beamten gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 die Abstattung der Strafe in bis zu 36 Monatsraten bewilligen kann. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, einen dahingehenden Antrag zu stellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090070.A01Im RIS seit
22.05.2007