RS Vwgh 2007/3/13 2006/18/0010

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Veröffentlicht am 13.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist eine Fremde mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 nicht als begünstigte Angehörige eines Österreichers anzusehen, so ist zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 in erster Instanz der Landeshauptmann berufen. Die sich aus § 94 Abs. 1 FrG 1997 ergebende Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde reicht daher nur soweit, den von der sachlich unzuständigen Bundespolizeidirektion in erster Instanz erlassenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hinweis E 17. März 2000, 99/19/0215).(Hier: Die belBeh (Sicherheitsdirektion) hat sich jedoch in Verkennung dieser Rechtslage nicht darauf beschränkt, sondern den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Instanzenzug Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180010.X03

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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