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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ist eine Fremde mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 nicht als begünstigte Angehörige eines Österreichers anzusehen, so ist zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 89 Abs. 1 FrG 1997 in erster Instanz der Landeshauptmann berufen. Die sich aus § 94 Abs. 1 FrG 1997 ergebende Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde reicht daher nur soweit, den von der sachlich unzuständigen Bundespolizeidirektion in erster Instanz erlassenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hinweis E 17. März 2000, 99/19/0215).(Hier: Die belBeh (Sicherheitsdirektion) hat sich jedoch in Verkennung dieser Rechtslage nicht darauf beschränkt, sondern den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Instanzenzug Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180010.X03Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008