RS Vwgh 2007/3/13 2006/18/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AVG §1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde bestimmende Norm des § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 ist auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB zukommt(Hinweis E 13. Juni 2006, 2006/18/0138). (Hier: Nach seinem Vorbringen erfüllt der Fremde die Voraussetzungen des Art. 6 ARB. Es ist nicht auszuschließen, dass die belBeh (Sicherheitsdirektion) bei Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zum Ergebnis gekommen wäre, dass dem Fremden die Rechtsstellung gemäß Art. 6 ARB zukommt und die belBeh daher nicht als Berufungsbehörde zuständig ist. Diesfalls hätte die belBeh die Berufung gemäß § 6 AVG an den UVS weiterzuleiten gehabt. Die Unterlassung der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Fremden betreffend die Erlangung der Rechtsstellung gemäß Art. 6 ARB stellt daher einen relevanten Verfahrensmangel dar.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeInstanzenzugBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180188.X02

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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