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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
Die den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde bestimmende Norm des § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 ist auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB zukommt(Hinweis E 13. Juni 2006, 2006/18/0138). (Hier: Nach seinem Vorbringen erfüllt der Fremde die Voraussetzungen des Art. 6 ARB. Es ist nicht auszuschließen, dass die belBeh (Sicherheitsdirektion) bei Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zum Ergebnis gekommen wäre, dass dem Fremden die Rechtsstellung gemäß Art. 6 ARB zukommt und die belBeh daher nicht als Berufungsbehörde zuständig ist. Diesfalls hätte die belBeh die Berufung gemäß § 6 AVG an den UVS weiterzuleiten gehabt. Die Unterlassung der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Fremden betreffend die Erlangung der Rechtsstellung gemäß Art. 6 ARB stellt daher einen relevanten Verfahrensmangel dar.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeInstanzenzugBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180188.X02Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009