TE Vfgh Erkenntnis 1985/2/28 KR1/83

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art121 Abs1
B-VG Art126a
B-VG Art126b Abs1
ABGB §914
RechnungshofG 1948 §13 Abs3
VfGG §36a

Leitsatz

Art126a B-VG; VerfGG §36a; Behinderung der Prüfungsarbeit des Rechnungshofes mit Kenntnis der Bundesregierung ist einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Regierung gleichzuhalten - Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung erfüllt; Antrag des Rechnungshofes zulässig Art126b B-VG; das Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien besorgt nicht einen Teil der "Staatswirtschaft" des Bundes; der Bund beherrscht das Kuratorium als Unternehmung auch nicht durch "andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche ... Maßnahmen" Art121 B-VG; RechnungshofG §13 Abs3; unter den Begriff der "anderen" Rechtsträger in Art121 Abs1 B-VG fallen auch juristische Personen, die als "Verein" nach dem VereinsG errichtet wurden; das außerhalb der Bundesverwaltung stehende Kuratorium wird von der Ausführungsvorschrift des §13 Abs3 RHG erfaßt - Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Verwendung jener Bundesmittel, die der Bund dem Kuratorium "zweckgewidmet" zur Verfügung stellte

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen, soweit er die Feststellung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs aufgrund des Art121 Abs1 iVm. Art126b Abs1 B-VG und §1 RHG und/oder Art126b Abs2 B-VG iVm. §12 Abs1 RHG begehrt.

In Stattgebung des Eventualantrages wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm. §13 Abs3 RHG zuständig ist, die Verwendung jener Bundesmittel, die der Bund dem "Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien" iZm. der Errichtung des Universitätszentrums Althanstraße zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellte, zu überprüfen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Rechnungshof verständigte mit Schreiben vom 18. Dezember 1981 das "Kuratorium zur Förderung der Wirtschaftsuniversität Wien" (früher Verein der Förderer der Hochschule für Welthandel in Wien), einen unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. 233/1951, fallenden Verein, daß er ab 11. Jänner 1982 die Vereinsgebarung iZm. der Errichtung des Hochschulzentrums Althanstraße prüfen werde.

Mit Zuschrift vom 4. Jänner 1982 antwortete das Kuratorium, daß es die gesetzliche Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs bezweifle, daher ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben habe und um Aufschiebung des Prüfungsbeginnes bis zum Einlangen des Gutachtens ersuche.

Der Rechnungshof teilte dem Kuratorium daraufhin mit Schreiben vom 14. Jänner 1982 mit, daß seine Beauftragten gemäß Art121 Abs1 und 12b Abs2 B-VG iVm. §13 Abs3 und §12 Abs1 Rechnungshofgesetz 1948 (RHG) die in Rede stehende Gebarung des Kuratoriums überprüfen und ihre Arbeit am 25. Jänner 1982 aufnehmen werden.

Das Kuratorium übersandte dem Rechnungshof mit einem dort am 14. Jänner 1982 eingelangten Schreiben vom 13. Jänner 1982 das angekündigte Gutachten und gab bekannt, daß es der beabsichtigten Prüfung nicht zustimmen könne.

Der Rechnungshof eröffnete dem Kuratorium mit Schreiben vom 26. Jänner 1982, daß mit der Gebarungsüberprüfung endgültig am 22. Feber 1982 begonnen werden wird; ferner wurde die Bundesregierung zu Handen des Bundeskanzlers informiert, es sei anzunehmen, daß das Kuratorium Prüfungshandlungen des Rechnungshofs nicht zulassen werde.

Die Bundesregierung wurde deshalb für den Fall, daß sie die Prüfungszuständigkeit bestreite, eingeladen, den Rechnungshof von ihrer ablehnenden Stellungnahme noch rechtzeitig vor dem 22. Feber 1982 zu verständigen.

Mit Telegramm vom 17. Feber 1982 benachrichtigte die Bundesregierung den Rechnungshof, daß nach ihrer Auffassung die Prüfungszuständigkeit jedenfalls gemäß §13 Abs3 RHG gegeben sei. Hievon verständigte die Bundesregierung auch das Kuratorium mit dem Bemerken, daß einer Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs nicht entgegengetreten werden möge.

Der von Beauftragten des Rechnungshofs am 22. Feber 1982 am Sitz des Kuratoriums versuchte Prüfungsbeginn wurde von Kuratoriumsvertretern nicht zugelassen.

Der Rechnungshof teilte der Bundesregierung mit Schreiben vom 25. Feber 1982 diese Behinderung mit und setzte sie in Kenntnis, daß er gemäß Art126a B-VG iVm. §36a VerfGG 1953 einen Antrag auf Entscheidung durch den VfGH stellen werde.

In Beantwortung des Schreibens des Rechnungshofs vom 25. Feber 1982 eröffnete die Bundesregierung, daß sie die Behinderung zur Kenntnis genommen habe.

1.2.1. Aufgrund dieses Sachverhaltes stellte der Rechnungshof am 22. März 1982 den Antrag, der VfGH möge die Zuständigkeit (des Rechnungshofs) zur Überprüfung der Gebarung des Kuratoriums iZm. der Errichtung des Hochschulzentrums Althanstraße gemäß Art121 Abs1 iVm. Art126b Abs1 B-VG und §1 Abs1 RHG und/oder Art126b Abs2 B-VG iVm. §12 Abs1 RHG und/oder in eventu gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm. §13 Abs3 RHG feststellen und entscheiden, daß der Rechnungshof aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zuständig sei, die Gebarung des Kuratoriums iZm. der Errichtung dieses Hochschulzentrums im Jahr 1982 an Ort und Stelle zu überprüfen.

1.2.2. Die Bundesregierung beantragte, der VfGH wolle den Antrag des Rechnungshofs als unzulässig zurückweisen.

1.2.3. Der VfGH wies mit Beschl. vom 12. Juni 1982, KR1/82 (s. dazu: VfSlg. 9405/1982), den Antrag des Rechnungshofs als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, daß - den Umständen nach - die in §36a Abs2 VerfGG 1953 festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung durch den Rechnungshof, und zwar die "mit Kenntnis" der Bundesregierung bewirkte Behinderung des Vollzugs der strittigen Amtshandlung, nicht erfüllt sei.

1.3. Der Rechnungshof setzte die Bundesregierung mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 von der Zurückweisung seines Antrages in Kenntnis; er teilte gleichzeitig mit, daß er am 3. Feber 1983 einen weiteren Versuch unternehmen werde, um die Gebarung des Kuratoriums zu überprüfen.

Gleichfalls mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 wurde das Kuratorium unter Anschluß einer Abschrift der an die Bundesregierung gerichteten Note verständigt, daß der Rechnungshof am 3. Feber 1983 die Überprüfung der Gebarung des Vereins iZm. der Errichtung des Hochschul-(Universitäts-)Zentrums Althanstraße aufnehmen werde.

Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wurden mit Schreiben vom 30. Dezember 1982 Abschriften der angeführten Noten des Rechnungshofs an die Bundesregierung und an das Kuratorium zur Kenntnisnahme übersandt. Zugleich wurde diesem Bundesminister mitgeteilt, daß der Rechnungshof sich sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen als auch aus verfahrensrechtlichen Überlegungen auf seine gesetzliche Zuständigkeit zur Überprüfung der angeführten Gebarung berufen müsse, um nicht seiner Antragslegitimation beim VfGH verlustig zu gehen.

Der Bundeskanzler gab dem Rechnungshof mit Schreiben vom 25. Jänner 1983 bekannt, die Bundesregierung habe die Mitteilung zur Kenntnis genommen, daß der Rechnungshof beabsichtige, am 3. Feber 1983 beim Verein einen weiteren Versuch zu unternehmen, eine Überprüfung der Gebarung iZm. der Errichtung des Hochschulzentrums Althanstraße an Ort und Stelle durchzuführen. Weiters erging die Mitteilung, daß das Kuratorium ersucht wurde, es möge einer Prüfung durch den Rechnungshof nicht entgegentreten.

Das Kuratorium teilte dem Rechnungshof auf die Prüfungsankündigung vom 30. Dezember 1982 mit Schreiben vom 14. Jänner 1983 mit, daß die in Rede stehende Gebarungsüberprüfung nicht aufgrund einer gesetzlichen Offenlegungspflicht stattfinden könne; es hielt ausdrücklich fest, daß es sich zur Überprüfung bereit erklärt habe, jedoch hiezu gesetzlich nicht verpflichtet sei.

Die Beauftragten des Rechnungshofs versuchten am 3. Feber 1983 am Sitz des Kuratoriums zum zweiten Mal - nachdem schon der erste Versuch am 22. Feber 1982 an der Weigerung des Kuratoriums gescheitert war -, mit ihrer Prüfung zu beginnen. Die Vertreter des Kuratoriums erklärten sich zwar zu einer freiwilligen Gestattung der Prüfung bereit, verneinten aber neuerlich die gesetzliche Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs und weigerten sich vor allem, bestimmte abverlangte Prüfungsunterlagen herauszugeben.

Die Prüfer teilten den Kuratoriumsvertretern mit, der Rechnungshof gedenke nur dann den VfGH nicht zur Entscheidung anzurufen, wenn seinem Begehren uneingeschränkt nachgekommen werde, das heißt, wenn sich das Kuratorium der Gebarungsüberprüfung unterwerfe.

Mit Schreiben vom 1. März 1983 bedeuteten daraufhin die Vertreter des Kuratoriums dem Rechnungshof, daß sich der Beirat des Vereins nicht in der Lage sähe, seine Ansicht zu ändern, so daß nach wie vor zwar die auf Freiwilligkeit beruhende Bereitschaft des Kuratoriums zur Überprüfung bestehe, sich diese Haltung aber mit dem Standpunkt und Verlangen des Rechnungshofs nicht in Einklang bringen lasse.

1.4.1. Aufgrund dieses Sachverhaltes stellte der Rechnungshof am 3. März 1983 zur hg. Z KR1/83 gemäß Art126a B-VG den Antrag, der VfGH möge die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Überprüfung der Gebarung des Kuratoriums iZm. der Errichtung des Hochschulzentrums Althanstraße gemäß Art121 Abs1 iVm. Art126b Abs1 B-VG und §1 Abs1 RHG und/oder Art126b Abs2 B-VG iVm. §12 Abs1 RHG und/oder in eventu gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm. §13 Abs3 RHG feststellen, und begehrte zugleich die Entscheidung, daß der Rechnungshof aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zuständig sei, die "Gebarung des Kuratoriums im Zusammenhang mit der Errichtung des Hochschulzentrums Althanstraße im Jahr 1983 an Ort und Stelle zu überprüfen".

1.4.2. Die Bundesregierung gab hiezu die Erklärung ab, daß sie von der Erstattung einer schriftlichen Äußerung Abstand nehme.

1.5.1. Das Kuratorium ist ein unter das Vereinsgesetz 1951, BGBl. 233/1951, idgF, fallender Verein (s. bereits Abschn. 1.1.), der nach §2 der Statuten idF vom 12. Juli 1979 den Zweck verfolgt:

a) die Belange der Wirtschaftsuniversität innerhalb der österreichischen Wirtschaft bestmöglich zu vertreten und den Ausbau und die Ausrichtung der Hochschule auf die Forschungs- und Ausbildungsbedürfnisse der Wirtschaft wahrzunehmen;

b) die Verbindung mit entsprechenden Einrichtungen des In- und Auslandes zu pflegen;

c) an Maßnahmen jeglicher Art mitzuwirken, die direkt oder indirekt der Förderung der Wirtschaftsuniversität dienen.

Mitglieder des Vereins sind zufolge §5 der Statuten ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder; ordentliche und fördernde Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen sein. Als Organe des Vereins sind zu nennen: Die Generalversammlung, der Beirat, ferner das Präsidium, das den Präsidenten (aus dem Kreis der Beiratsmitglieder) und zwei weitere Mitglieder umfaßt, sowie der Rechnungsprüfer und ein Schiedsgericht.

1.5.2. Das Kuratorium ließ in Erfüllung seines Vereinszweckes vorerst das Hauptgebäude der Wirtschaftsuniversität und ab dem Jahr 1968 einen Erweiterungsbau errichten, der durch Mietzinsvorauszahlungen des Bundes finanziert wurde.

1972 wurden abermals Neubauten für die Wirtschaftsuniversität, und zwar entweder ein (zusätzlicher) Erweiterungsbau an der Türkenschanzstraße oder ein Neubau der gesamten Universität, in Erwägung gezogen.

Die Österreichischen Bundesbahnen erklärten mit Schreiben vom 24. Jänner 1972 ihre grundsätzliche Bereitschaft, die Errichtung eines Gebäudes für die Wirtschaftsuniversität durch Einräumung eines Überbauungsrechtes im Bereich des Franz-Josefsbahnhofes im Ausmaß von rund 3500 Quadratmeter zu ermöglichen.

Mit Vertrag vom 13. Mai 1975, abgeschlossen zwischen dem Kuratorium und dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Beitritt des Bundesministers für Finanzen, wurde vereinbart, daß der Verein auf einer näher bezeichneten Liegenschaft (Baurecht) Bauwerke samt Außenanlagen errichten und sie dem Bund insbesondere für Hochschulzwecke vermieten werde. Der Bund mietete diese Objekte zur uneingeschränkten ausschließlichen und alleinigen Nutzung. Das Mietverhältnis wurde zunächst bis Ende 1989 für beide Vertragsteile unkündbar abgeschlossen. Für die Zeit nach Ablauf des Jahres 1989 wurde der unentgeltliche Eigentumsübergang auf den Bund vereinbart. Der Bund verpflichtete sich zur Leistung von Mietzinsvorauszahlungen beginnend im Jahre 1975. Für die Folgejahre bis einschließlich 1989 ist je nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Bauwerkes zur bestimmungsgemäßen Nutzung entweder eine jährliche Mietzinsvorauszahlung oder ein jährlicher Mietzins, die der jährlichen Amortisation eines Darlehens (Kapitaltilgung und Zinsen) zu entsprechen haben, zu leisten.

Gemäß Punkt III lita des Vertrages (vom 13. Mai 1975) hat der Verein dem Bund binnen drei Monaten ab Vertragsabschluß den vom Generalunternehmer und den Architekten zu erstellenden Terminplanvorschlag vorzulegen. Gemäß litb dürfen Vorentwurfs- und Entwurfspläne, Bauleistungs- und Ausstattungsbeschreibungen nur dann dem Generalunternehmer zur weiteren Erledigung zugeleitet werden, wenn sie mit dem Bewilligungsvermerk des Bundes versehen sind. Lit. c statuiert eine schriftliche Meldepflicht der Erreichung der einzelnen für die Bauausführung festgelegten Bauabschnitte. Weiters wurde vereinbart, daß Abänderungswünsche des Bundes berücksichtigt werden müssen.

Der Bund hat jederzeit Zutritt zur Baustelle und kann in alle dort aufliegenden und den Bau betreffenden Schriften und Unterlagen Einsicht nehmen.

Unter Punkt V des Vertrages wurde ausdrücklich eine Zweckbindung der vom Bund in der Zeit von 1975 bis 1981 zu leistenden jährlichen Mietzinsvorauszahlungen verfügt. Es wurde nämlich vereinbart, daß diese Beträge unmittelbar zur Zahlung projektbezogener Kosten zu verwenden sind.

Für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung zwischen dem Bund und dem Verein, aus welchen Gründen immer, wurde vereinbart, daß der Verein sämtliche Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag auf seine Nachfolger überträgt.

Der Verein wird verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle aus diesem Vertrag über ein eigenes Bankkonto abzuwickeln. Auf dieses Bankkonto fließen auch alle Mietzinszahlungen bzw. Mietzinsvorauszahlungen des Bundes. Der Bund verzichtet dabei gegenüber dem Verein auf das Recht der Aufrechnung von Mietzinszahlungen bzw. -vorauszahlungen mit Gegenforderungen jeglicher Art.

Im Punkt VI wurde festgelegt, daß der Bund für die Dauer dieses Mietvertrages alle mit der Nutzung der Objekte und der Liegenschaften verbundenen Lasten zu tragen hat. Er hat ferner - abweichend von der gemäß §1104 ABGB vorgesehenen Regelung für den Bestandgeber - auch für die innere und äußere Erhaltung der Objekte mit Ausnahme der Garantiereparaturen zu sorgen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 1975 trat das Kuratorium alle Ansprüche an die Republik Österreich auf Bezahlung von Mietzins (Mietzinsvorauszahlungen) aus dem Nutzungsvertrag vom 13. Mai 1975 der Österreichischen Kontrollbank AG ab. Diese Abtretung wird jeweils in der Höhe wirksam, die der Bezahlung von Rechnungen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Nutzungsvertrages mit der Republik Österreich samt Nebenverträgen sowie der Belastung mit Zinsen, Kosten und Gebühren entspricht.

Mit einem am selben Tag verfaßten Schreiben nahm die Österreichische Kontrollbank AG das Angebot des Kuratoriums an.

2. Über den Antrag des Rechnungshofs wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art126a B-VG iVm. §36a Abs1 VerfGG 1953 ist der VfGH ua. berufen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zuständigkeiten des Rechnungshofs regeln, auf Antrag des Rechnungshofs oder der Bundesregierung zu entscheiden.

2.1.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags des Rechnungshofs ist 1. eine endgültige ablehnende Stellungnahme der Bundesregierung oder 2. die mit Kenntnis der Bundesregierung geschehene Behinderung an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung. Nach Ablauf des Tages, an dem eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, beginnt für den Rechnungshof gemäß §36a Abs2 (letzter Halbsatz) VerfGG 1953 die vierwöchige Antragsfrist.

2.1.3. Wie der VfGH in seinen Beschl. VfSlg. 8851/1980, 9405/1982 und vom 12. Juni 1982, KR1/82, darlegte, kommt in einem Fall wie dem vorliegenden als Antragsvoraussetzung und Beginn des Fristenlaufs nur der Zeitpunkt der - mit Kenntnis der Bundesregierung stattgefundenen - Behinderung am Prüfungsvollzug in Betracht; denn eine Stellungnahme der Bundesregierung, welche die Prüfung des Rechnungshofs ablehnt, erging hier nicht: Dessen ungeachtet ist aber die Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" (zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung) iS des Art126a B-VG iVm.

§36a VerfGG 1953 - wie der Rechnungshof der Sache nach richtig darlegt - unbeschadet des Fehlens dieser ablehnenden Stellungnahme der Regierung zu der vom Rechnungshof in Aussicht genommenen Prüfung erfüllt, weil hier die nach dem bereits Gesagten feststehende Behinderung (der Prüfungsarbeit des Rechnungshofs) mit Kenntnis der Bundesregierung einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme (der Regierung) gleichgehalten werden muß (s. schon VfSlg. 8851/1980, 9405/1982, 9409/1982).

Davon ausgehend, daß das Kuratorium - nach der gegebenen Sachlage - eine gesetzmäßige Prüfung und demgemäß (auch) eine Herausgabe der ihm benannten Prüfungsunterlagen ausdrücklich verweigerte, ist zusammenfassend festzuhalten, daß der (zweite) Prüfungsversuch des Rechnungshofs vom 3. Feber 1983, und zwar diesmal mit voller Kenntnis der Bundesregierung (s. Punkt 1.3.), iS des §36a Abs2 (letzter Halbsatz) VerfGG 1953 "behindert" wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Kuratorium freiwillig zur Prüfung in einem von ihm selbst nach eigenem Gutdünken - unabhängig von den gesetzlichen Bedingungen - festzulegenden Ausmaß bereit gewesen wäre. Ob aber der Bundesregierung schließlich die rechtlichen Mittel zur Durchsetzung eines gesetzlichen Prüfungsanspruchs zur Verfügung stehen, ist in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren ohne Relevanz.

Der (rechtzeitig gestellte) Antrag ist, da alle Prozeßvoraussetzungen zutreffen, in vollem Umfang zulässig.

2.2.1. Gemäß Art121 Abs1 B-VG ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung a) des Bundes, b) der Länder, c) der Gemeindeverbände,

d) der Gemeinden und e) "anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger" berufen. Soweit es um die Gebarung des Bundes geht, bestimmt Art126b Abs1 B-VG im einzelnen, daß "der Rechnungshof ... die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen (hat), die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind".

Art126b Abs2 B-VG lautet:

"Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

2.2.2.1. Der Rechnungshof führt in seinem Antrag, soweit er sich auf Art121 Abs1 iVm. Art126b Abs1 B-VG gründet, ua. wörtlich aus:

"Der Rechnungshof vertritt die Ansicht, daß es sich bei der Gebarung des Kuratoriums im Zusammenhang mit der Errichtung des Universitätszentrums Althanstraße (= UZA) um eine Bundesgebarung handelt.

Der Bund hat nämlich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung von Hochschulbauten. Aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind solche Hochschulbauten - Art15 Abs5 B-VG - Angelegenheiten der Bundesverwaltung. Die Bereitstellung und Verwendung der Mittel hiefür hat durch Bundesfinanzgesetz - Art51 B-VG iVm. Art6 VEG - zu erfolgen.

Mangels Finanzierbarkeit des UZA im Wege des Budgets wurde ... insbesondere über Betreiben des Kuratoriums die Möglichkeit der Gestaltung durch privatrechtliche Verträge gewählt, um das UZA schon jetzt errichten zu können. Hiebei wurde nach äußerem Anschein die Form des Finanzierungsleasings gewählt. In Lehre und Rechtsprechung wird das Finanzierungsleasing grundsätzlich als Miete eingestuft, es sei denn, daß der Vertragspartner bereits eine Option auf den Erwerb der Sache abgegeben hat; dann nämlich wird Kauf angenommen. Letzteres trifft im Gegenstande zu; hiebei ist jedoch zu beachten, daß der Bund von vornherein den Hochschulbau selbst errichten wollte und das Kuratorium bewußt einschaltete, weil er ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, diesen Bau zu finanzieren. Aber auch wesentliche Elemente der Treuhandschaft sind zu erkennen. Bei der Auslegung der einschlägigen Verträge, die der Bund mit dem Kuratorium abschloß bzw. in die er sich mit den wesentlichen Entscheidungsbefugnissen einbinden ließ, ist somit §914 ABGB zu beachten. Demgemäß ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Festgehalten sei hiebei, daß das atypische der ... Verträge beispielsweise beinhaltet, daß die Mietzinsvorauszahlung bzw. später die Mietzinszahlungen bis einschließlich 1981 unmittelbar für die Bezahlung projektbezogener Kosten bestimmt sind, daher keine Aufrechnung(en) vom Bund auf diese Zahlungen vorgenommen werden dürfen, zur Abwicklung aller Geschäftsfälle - Rechnungszahlungen - ein eigenes Konto bei der Kontrollbank eingerichtet wurde, das streng die Gebarung für die Errichtung des UZA gegenüber der sonstigen Gebarung des Kuratoriums abgrenzt, das Kuratorium tatsächlich keine Verfügungsgewalt über die Finanzierungsmittel auf dem Konto der Kontrollbank hat, weil diese nur Zahlungen aufgrund vorgelegter Rechnungen leistet, wenn hiefür der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) die Zustimmung erteilte, der Bund (vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und den Bundesminister für Finanzen) in alle abgeschlossenen Verträge - Generalunternehmervertrag, Architektenvertrag und alle anderen ... Verträge - derart eingebunden ist, daß die eigentliche Willensbildung und damit die finanzielle und wirtschaftliche Beherrschung hinsichtlich der Ausführung des UZA von ihm ausgeht und das Kuratorium bloß zwecks außerbudgetärer Finanzierung eingeschaltet wurde.

Bei Anwendung des §914 ABGB kommt man zu dem Schluß, daß die privatrechtlichen Vereinbarungen nur deshalb so gestaltet wurden, um außerhalb des Budgets die Errichtung des UZA finanzieren zu können. Das Kuratorium sollte hiebei im Außenverhältnis augenscheinlich als selbständiger Rechtsträger auftreten, wurde jedoch tatsächlich im Innenverhältnis in jeder Hinsicht so beherrscht, daß unter Zugrundelegung von Vorbildern in der bestehenden Rechtsordnung

- verwiesen wird auf den Konzerntatbestand nach §15 Abs2 Aktiengesetz 1965, der durch Beteiligung oder sonst unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß verwirklicht wird, verwiesen wird ferner auf die Unselbständigkeit juristischer Personen im Steuerrecht, die als Organschaft bezeichnet wird (siehe §8 Abs4 KöstG 1966 und KöstG ... 1972 sowie §2 Z2 UStG 1972), verwiesen wird schließlich auf die Bedeutung von sonstigen wirtschaftlichen Maßnahmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise) iS der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 3296/1957 und 3552/1959) -

tatsächlich eine Bundesgebarung vorliegt, für die der Rechnungshof zuständig ist."

2.2.2.2. Der VfGH vermag der Rechtsmeinung des Rechnungshofs, es handle sich hier um eine Bundesgebarung, aus folgenden Überlegungen nicht beizutreten:

Der Rechnungshof selbst geht davon aus, daß das Kuratorium ein - nicht auf Gewinn gerichteter - Verein nach dem Vereinsgesetz ist, und zwar mit dem schon zu Punkt 1.5.1. festgehaltenen (Vereins-)Zweck. Seine Organe sind die Generalversammlung, der Beirat, das Präsidium, der Rechnungsprüfer und ein Schiedsgericht. Dem Beirat gehören laut Mitgliederliste grundsätzlich Personen an, die in wirtschaftlichen Unternehmungen oder Organisationen - ohne Bundesbeteiligung welcher Art immer - wirken; lediglich der jeweilige Rektor der Wirtschaftsuniversität ist auch Beiratsmitglied. Die Geschäfte des Kuratoriums führt das Präsidium, das wieder aus Beiratsmitgliedern besteht: Das Kuratorium besorgt also kraft seiner durchaus eigenständigen Rechts- und Organisationsstruktur nicht einen Teil der - Bundesorganen vorbehaltenen - "Staatswirtschaft" des Bundes; seine Gebarung ist - so gesehen - keinesfalls die des Rechtsträgers Bund. Das stellt der Rechnungshof denn auch an sich gar nicht in Abrede; er macht bloß - sinngemäß - geltend, daß der Bund dem Kuratorium die Errichtung des in Rede stehenden Hochschulbaus bewußt vertraglich überantwortet habe, weil ansonsten eine Finanzierung dieses Bauvorhabens unmöglich gewesen wäre: In Anwendung der Bestimmung des §914 ABGB müsse geschlossen werden, daß die Gebarung des - zwar im Außenverhältnis selbständig auftretenden - Kuratoriums infolge Beherrschung dieses Rechtsträgers durch den Bund in Wahrheit (wirtschaftlich betrachtet) "Bundesgebarung" (iS des Art121 Abs1 iVm. Art126b Abs1 B-VG) sei.

Damit werden aber zunächst schon die Voraussetzungen des Art121 Abs1 iVm. Art126b Abs1 B-VG mit denen des Art121 Abs1 iVm. Art126b Abs2 Satz 2 B-VG unzulässig vermengt. Denn nur Art126b Abs2 Satz 2 B-VG spricht von einer Unternehmensbeherrschung (ua.) durch den Bund. Die im maßgebenden Zusammenhang allein bezogene und relevante, die gesamte Staatswirtschaft (des Bundes) erfassende Vorschrift des Art126b Abs1 B-VG gilt für vom Bund verschiedene Rechtsträger ("Stiftungen, Fonds und Anstalten") überhaupt nur dann, wenn sie "von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind". Dies trifft hier jedoch - auch nach dem Vorbringen des antragstellenden Rechnungshofs - ganz offenkundig nicht zu. Daran ändert auch nichts, wenn der Rechnungshof auf die Norm des §914 ABGB verweist. Wohl scheint das dem Vertragsabschluß auf Seiten des Bundes zugrundeliegende Motiv finanzwirtschaftlicher Art zu sein. Dieses Motiv darf aber nicht mit der - (iS des §914 ABGB) zu erforschenden - "Absicht" (das ist die dem Gegner erkennbar geäußerte Auffassung) einer (Vertrags-)Partei verwechselt werden, die nichts anderes ist als der Geschäftszweck, die causa des Vertrags, worüber der Konsens erklärt wird (s. etwa Gschnitzer in: Klang, Gschnitzer (Hrsg.), Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Bd. 4/1, 1968, 404). Der maßgebende Geschäftszweck ergibt sich nun hinlänglich klar aus dem bloßen Vertragswortlaut, und nichts deutet darauf hin, daß die entsprechende "Absicht" der beiden vertragschließenden Parteien in den Niederschriften undeutlich, mißverständlich oder fehlerhaft wiedergegeben sei. Demgemäß kann nicht davon die Rede sein, daß das Kuratorium in Erfüllung seiner - die Errichtung des Universitätsgebäudes betreffenden - Verpflichtung aus den vom Rechnungshof ins Treffen geführten Gründen die "Staatswirtschaft des Bundes" besorge, wie es Art126b Abs1 B-VG verlangt.

2.2.3.1. Gestützt auf die Vorschriften des Art121 Abs1 iVm. Art126b Abs2 B-VG stellt der Rechnungshof ua. folgende Überlegungen an:

"Würde man jedoch die Ansicht vertreten, §914 ABGB könne nicht so weit ausgelegt werden, daß das Kuratorium als bloße Hülse eines Rechtsträgers anzusehen ist, dann wäre das Kuratorium als Unternehmung iS des Art126b Abs2 B-VG iVm. §12 Abs1 RHG zu qualifizieren. Aufgrund der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 3296/1957 und 3552/1959) ist unter einer Unternehmung eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Hiebei ist es für den Begriff der Unternehmung unmaßgebend, in welcher Organisationsform sie auftritt, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn berechnet ist udgl. mehr. Hiebei ist der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Vorzug zu geben weil der dem Rechnungshof obliegenden Rechnungs- und Gebarungskontrolle die gesamte wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand unterworfen ist.

Gemäß Art126b Abs2 B-VG und den gleichlautenden Bestimmungen des §12 Abs1 RHG unterliegen der Gebarungsüberprüfung des Rechnungshofs Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.

Bei einem Verein kann der erste Satz der oben angeführten Bestimmungen zwangsläufig nicht zur Anwendung kommen; wohl aber kommt die Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen zum Tragen.

Das B-VG in der vor der Novelle BGBl. Nr. 539/1977 in Geltung gestandenen Fassung war viel enger gefaßt; es kannte bloß die vier Spezialtatbestände einer finanziellen Beteiligung, nämlich die treuhändige Verwaltung, die Übernahme der Ertrags- und Ausfallshaftung, die Gewährung eines Darlehens und die Zuwendung von Beihilfen. Die viel allgemeinere und umfassendere derzeit geltende Regelung hat den Zweck, eventuelle Ausuferungen zeitgerecht zu erfassen und unter die parlamentarische Kontrolle - den Teilbereich der Gebarungsüberprüfung übt hiebei der Rechnungshof aus - zu bringen. ... (Es) ist nach Ansicht des Rechnungshofs zweifelsfrei zu entnehmen, daß eine Beherrschung des Kuratoriums durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen gegeben ist."

2.2.3.2. Der VfGH kann der Auffassung des antragstellenden Rechnungshofs, daß der Bund das Kuratorium als Unternehmung durch "andere (dh. nicht in finanzieller Beteiligung iS des ersten Satzes des Art126b Abs2 B-VG bestehende) finanzielle oder sonstige wirtschaftliche ... Maßnahmen" beherrsche, aus folgenden Erwägungen nicht beipflichten:

Selbst wenn man der vom Rechnungshof vertretenen Rechtsauffassung folgen wollte, das Kuratorium sei eine "Unternehmung" in der Bedeutung des Art126b Abs2 B-VG, so fehlt es hier an einer Beherrschung dieses Rechtsträgers durch den Bund: Denn der Begriff der "Beherrschung" erfaßt nicht (nur) einen faktischen Zustand, sondern umschreibt die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Unternehmung (s. dazu auch VfSlg. 3296/1957 und 3552/1959): Dies folgt schon daraus, daß im Zweifel nicht anzunehmen ist, der Verfassungsgesetzgeber habe zu einer Formulierung gegriffen, welche die Kompetenz des Rechnungshofs in einer so unbestimmten und fließenden Weise abgrenzt, wie dies bei Annahme rein faktischer Beherrschungszustände, die möglicherweise einem häufigen Wandel unterworfen sind, der Fall wäre (s. auch Walter, Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift für Karl Wenger, 1983, 313 (321)). Von einer solchen rechtlichen Beherrschung kann den gegebenen Umständen nach allein schon deshalb nicht die Rede sein, weil nach den vorliegenden Unterlagen - wie auch nach dem Vorbringen des Rechnungshofs selbst - in den Organen des Kuratoriums keine Personen wirken, die beim Bund Organfunktionen bekleiden, wenn man von der Zugehörigkeit des jeweiligen Rektors der Wirtschaftsuniversität als Mitglied des Beirates absieht. Daß sich unter den Kuratoriums-(Vereins-)Mitgliedern, die juristische Personen sind, der Rechtsträger Bund befinde, wurde - gleichfalls - nicht behauptet. Auch enthalten die (zwischen Kuratorium und Bund) abgeschlossenen Vereinbarungen nur die Verpflichtung des Bundes zur Leistung der Mietzinszahlungen oder Mietzinsvorauszahlungen, denen die Verpflichtung des Kuratoriums zur Bauführung gegenübersteht. Eine rechtliche Abhängigkeit - und damit Beherrschung - kann bei all dem umso weniger angenommen werden, als das Kuratorium seinen Statuten nach (auch) wesentlich andere Zwecke zu erfüllen hat als die Bauführung, um die es hier geht, und insbesondere auch keine vertraglich begründete Möglichkeit zur Einwirkung auf die Vereinsgestion erkennbar ist.

2.2.4.1. Da sich somit das Hauptbegehren als unbegründet erwies, hatte der VfGH (auch) über den sich auf Art121 Abs1 B-VG iVm. §13 Abs3 RHG berufenden Eventualantrag des Rechnungshofs - meritorisch - abzusprechen, der ua. folgendermaßen begründet wurde:

"Außerdem ist das Kuratorium jedenfalls ein Rechtsträger gemäß Art121 Abs1 B-VG, der durch §13 Abs3 RHG objektiv als solcher bestimmt wird, weil ihm zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundesmittel zur Verfügung gestellt wurden.

Zur Frage des Begriffes 'Rechtsträger' im V. Hauptstück (des) B-VG und im RHG wird ausgeführt:

Art121 Abs1 B-VG normiert, daß zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger der Rechnungshof berufen ist.

Aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange, nämlich in der einzelnen Aufzählung der Gebietskörperschaften und deren Verbindung durch das Wort 'anderer' geht hervor, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber die Gebietskörperschaften auf gleicher rechtlicher Stufe, ohne Unterschied von den 'anderen durch Gesetz bestimmten Rechtsträgern', sieht. Die weitere Verwendung des Rechtsträgerbegriffes aus anderen Stellen des V. Hauptstückes (Art126b Abs2, 127 Abs3 und 127a Abs3 B-VG) und des RHG (§§12 Abs1, 13 Abs3, 15 Abs1 und 3 und 18 Abs1 und 3) bringt nach Ansicht des Rechnungshofs keine anderen Aufschlüsse.

Die Auffassung, daß 'Rechtsträger' juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind, die berufen sind, Verwaltungsorgane einzurichten, kann nach Ansicht des Rechnungshofs für den im V. Hauptstück der Bundesverfassung gebrauchten Rechtsträgerbegriff ... nicht aufrechterhalten werden. Nach Ansicht des Rechnungshofs sind als Rechtsträger iS des zitierten Hauptstückes der Bundesverfassung alle Träger von Rechten und Pflichten anzusehen.

Zur Frage des Begriffes 'Bundesmittel' wird ausgeführt:

Bundesmittel sind nach Ansicht des Rechnungshofs alle dem Rechtsträger Bund zurechenbaren Vermögenswerte; unbeachtlich hiebei ist, ob diese Mittel vom Bund unmittelbar oder mittelbar von anderen Rechtsträgern verwaltet werden. Auch auf die Rechtskonstruktion kommt es nicht an.

Zur Frage des Begriffes 'zur Erfüllung besitmmter Zwecke zur Verfügung gestellt' wird ausgeführt:

Diese Gesetzesbestimmung bedeutet offenkundig nicht, daß es sich dabei um eine dem Bund obliegende Aufgabe handeln muß; es muß nur ein das öffentliche Interesse berührender Zweck vorliegen.

Somit sind nach Ansicht des Rechnungshofs grundsätzlich jene Rechtsgeschäfte auf vertraglicher Basis ausgeschlossen, die dem täglichen Rechtsverkehr dienen. Hierunter fallen beispielsweise Kauf-, Miet- und sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen, die austauschbar von beliebigen Vertragspartnern erbracht werden können. Denn Leistungen aus den angeführten privatrechtlichen Verträgen für die ... angeführten Zwecke dienen nicht speziell zur Erfüllung bestimmter Zwecke, für die Bundesmittel gemäß §13 Abs3 RHG zur Verfügung gestellt werden, sondern sie dienen gleicherweise der Bedürfnisbefriedigung des Bundes wie auch jener sonstiger Rechtsträger.

Als allgemeines Anwendungsgebiet des §13 Abs3 RHG ist beispielsweise die gesamte Förderungsverwaltung des Bundes anzusehen; daneben zählt aber sicherlich auch die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen oder Zurverfügungstellung von Bundesmitteln für an und für sich dem Bund obliegende Aufgaben zum angeführten Aufgabengebiet.

Nach Ansicht des Rechnungshofs dient die Bestimmung des §13 Abs3 RHG der Ausübung der Pflicht des Nationalrates zur Überprüfung der Geschäftsführung der Bundesregierung, die hinsichtlich der Gebarungsüberprüfung entsprechend den Bestimmungen des V. Hauptstückes der Bundesverfassung durch den Rechnungshof zu besorgen ist. Demgemäß ist aber auch der Inhalt der zur Beurteilung stehenden Bestimmungen auszulegen; im Zweifel ist nach Ansicht des Rechnungshofs seine Prüfungszuständigkeit auch deshalb zu bejahen, weil, obwohl der Rechnungshof keine Sanktionsmöglichkeiten hat, die fragliche Gebarung - unabhängig, ob im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung oder aber auch durch ausgegliederte Rechtsträger; unbeschadet auch, ob in Anwendung von privatrechtlichen Gestaltungsrechten - dem Grunde nach als Bundesgebarung zu qualifizieren ist."

2.2.4.2. Nach Art121 Abs1 B-VG ist der Rechnungshof zur "Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger" berufen.

Im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zu dieser Bestimmung (625 BlgNR V. GP) heißt es wörtlich:

"Die allgemeine Ermächtigung im Artikel 121 Abs1, wonach durch einfaches Gesetz bestimmte Rechtsträger der Kontrolle durch den Rechnungshof unterworfen werden können, ermöglicht es, künftighin über den Rahmen der derzeit geltenden Gesetze hinaus weitere Rechtsträger, beispielsweise die zur Vertretung bei Berufs- und Wirtschaftsinteressen gebildeten Kammern sowie die Wirtschaftsverbände der staatlichen Gebarungskontrolle zu unterstellen."

2.2.4.3. Art121 Abs1 B-VG legt also nicht nur die Befugnis des Rechnungshofs zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden fest, sondern ermächtigt darüber hinaus den einfachen Bundesgesetzgeber zur Einbeziehung weiterer "Rechtsträger" in diese Prüfungskompetenz. Eine solche einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu Art121 Abs1 B-VG findet sich in §13 Abs3 RHG, der anordnet, daß der Rechnungshof dann, wenn "sonst" (dh. außer den Fällen des §13 Abs1 und 2 RHG) "Bundesmittel einem außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt (werden)", die Verwendung (dieser Mittel) prüfen kann (s. Wenger, Die Kontrolle des Rechnungshofes über die Verwendung öffentlicher Mittel durch private Unternehmungen, Vortrag gehalten auf einem Symposion der Studiengesellschaft für Recht und Wirtschaft am 7. April 1983 in Graz, bei FN 37).

Damit unterwirft §13 Abs3 RHG auf Grundlage des Art121 Abs1 B-VG außerhalb der Bundesverwaltung stehende "Rechtsträger", denen der Bund zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundesmittel zur Verfügung stellte, einer - eingeschränkten - (Gebarungs-)Kontrolle in der Weise, daß der Rechnungshof die Verwendung solcher (Bundes-)Mittel auf Einhaltung des vorgegebenen Zwecks - und zwar unter entsprechender ("sinngemäßer") Beachtung der in §13 Abs1 RHG aufgestellten Regeln - zu prüfen hat.

Angesichts dieser Rechtslage bleibt zu untersuchen, ob es sich beim Kuratorium - wie der antragstellende Rechnungshof behauptet - tatsächlich um einen außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger iS des §13 Abs3 RHG handelt, dem Bundesmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

Der VfGH vertritt die Auffassung, daß unter den Begriff der im Art121 Abs1 B-VG dem Bund, den Ländern, den Gemeindeverbänden und den Gemeinden gegenübergestellten "anderen" Rechtsträger schon vom Wortlaut und Sinngehalt der Norm her alle Träger von Rechten und Pflichten, mithin auch juristische Personen fallen, die als "Verein" nach dem VereinsG errichtet wurden (Hoenig, Der österreichische Rechnungshof, 1951, 178; Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, 238, 243 ff.; Ostheim, Gedanken zur Zulässigkeit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand und zur Prüfungskompetenz des Rechnungshofes bei wirtschaftlichen Unternehmungen, Vortrag gehalten vor der Österreichischen Juristenkommission am 4. März 1983 in Wien, bei FN 106). Solche Vereine - also auch das jedenfalls außerhalb der Bundesverwaltung stehende Kuratorium - werden damit aber auch von der diesen Rechtsträgerbegriff zugrundelegenden und übernehmenden Ausführungsvorschrift des §13 Abs3 RHG erfaßt.

Der Rechnungshof ist ferner auch im Recht, wenn er dafürhält, daß hier dem Kuratorium Bundesmittel "zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt (wurden)". Denn der Bund überläßt dem Kuratorium Beträge (= Bundesmittel, das sind alle dem Rechtsträger Bund zurechenbaren Vermögenswerte) als Mietzinszahlungen und Mietzinsvorauszahlungen, die es in Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen in bestimmter Weise, nämlich für eine durch den Bund inhaltlich mitgestaltete Bauführung, zu verwenden hat. Daß die hingegebenen Beträge unabhängig von jeder zivil- oder strafrechtlichen Sicht und Deutung der Vorgänge "zweckgewidmet" iS der Sondervorschrift des §13 Abs3 RHG sind, nämlich das öffentliche Interesse berührenden Zwecken zu dienen hatten, kann bei der gegebenen Sachlage nicht zweifelhaft sein:

Zwischen Bund und Kuratorium wurde nämlich ausdrücklich vereinbart (s. Abschn. 1.5.2.), daß die in Rede stehenden Gelder - anders als im allgemeinen (dem Vertragspartner zur freien Verfügung zufließende) Leistungen aus üblichen Kauf-, Miet-, Darlehens- und Leasingverträgen usw. - unter Mitwirkung von Bundesorganen unmittelbar zu Zahlung projektbezogene Kosten verwendet werden müssen, ein Umstand, den der Rechnungshof der Sache nach mit Recht - als entscheidungsrelevant - herausstellt.

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:KR1.1983

Dokumentnummer

JFT_10149772_83KR0001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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