RS Vwgh 2007/3/13 2004/18/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
GewO 1994 §111 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0525 E 18. Mai 2006 RS 3 [Hier: Tätigkeit als Inhaber eines Gastgewerbes (Imbissstände)]

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber stellt gemäß § 24 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen. (Hier: Tätigkeit als Restaurantleiter, wobei der Fremde als Bruder der "wichtigsten Gesellschafterin" der "A-Gruppe" eine Vertrauensstellung habe, die ihn in besonderem Maß zur Leitung einer Filiale befähige. Damit hat sich der Fremde nicht auf irgendwelche von ihm selbst zu treffende unternehmerische Entscheidungen, die einen positiven Effekt für die Wirtschaft, etwa durch Schaffung neuer oder Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze haben könnten, berufen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180238.X01

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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