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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Der Mitbeteiligten wurde im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer befestigten Abstellfläche für Kraftfahrzeuge (Neuwagen bzw. neuwertige Kraftfahrzeuge) auf einem Grundstück im Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage einer Stadtgemeinde beschränkt auf die Dauer von 15 Jahren erteilt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ua ausgeführt, dass sich die Behörde erster Instanz mit der Frage der Beeinträchtigung des Hausbrunnens auf der Liegenschaft der Bf nicht auseinander gesetzt habe. Der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige habe dazu unbestritten festgestellt, dass der Hausbrunnen der Bf "grundwasseroberströmig" der gegenständlichen Abstellfläche gelegen sei und "mit hoher Wahrscheinlichkeit" eine Beeinträchtigung dieses bestehenden Rechtes nicht gegeben sei. Im Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führten die Bf ua aus, durch die geplante Errichtung der Abstellfläche komme es zu einer Beeinträchtigung des Brunnenwassers und so zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Bf. Die geplante Abstellfläche befinde sich unmittelbar neben dem Grundstück der Bf. Die Bf legen mit ihren Ausführungen einen - auch nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht auszuschließenden -
unverhältnismäßigen Nachteil dar, der bei Errichtung der Abstellfläche bezüglich des von ihnen genutzten Grundwassers aus dem Hausbrunnen verbunden sein könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete WasserrechtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070002.B01Im RIS seit
02.10.2007Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009