RS Vwgh 2007/3/20 2002/17/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Stmk 1995 §15;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Vorschriften über die Berechnung von Abgaben wie Kanalbenützungsgebühren oder Interessentenbeiträgen wie der vorliegenden Bauabgabe nach dem Stmk BauG 1995 wohnt eine verfassungsrechtliche Problematik inne. Diese Problematik besteht darin, dass der Gesetzgeber zwar nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Abgabe in einer typisierenden Betrachtungsweise festlegen kann, dass jedoch dabei eine sachlich vertretbare Korrelation zwischen dem aus der Anlage, für deren Herstellung oder Erhaltung die Beiträge zu leisten sind, gezogenen Nutzen und der Abgabenhöhe gewährleistet sein muss. In Zweifelsfällen wird daher jener Auslegung der Vorrang zu geben sein, die sicherstellt, dass eine nach dem jeweiligen Nutzen, den die Abgabepflichtigen ziehen, entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe erzielt wird (Hinweis E 7. Oktober 2005, 2003/17/0210). Der Verwaltungsgerichtshof geht im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Berechnung von Interessentenbeiträgen oder Benützungsgebühren und daher auch von Aufschließungsabgaben nach einem Schlüssel, bei welchem im Ergebnis der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung, für welche der Beitrag oder die Abgabe bestimmt sind, entstehende Nutzen bzw. die von einer Liegenschaft verursachten Kosten in typisierender Weise berücksichtigt werden, unbedenklich ist (Hinweis E 30. August 1999, 98/17/0329; E 7. Oktober 2005, 2003/17/0210; E 21. Juni 1999, 95/17/0607). In diesem Sinne wurden insbesondere Vorschriften, in denen bei der Berechnung von Interessentenbeiträgen oder Benützungsgebühren auf die Gesamtfläche der Geschoße von Gebäuden abgestellt wurde (wie etwa bei Kanalbenützungsgebühren oder Aufschließungsabgaben für Infrastrukturmaßnahmen wie Straßenbau, Beleuchtung oder Gehsteige), als verfassungsrechtlich zulässig erachtet (Hinweis VfGH E vom 3. Dezember 1977, Slg. 8188). Insofern begegnet auch die vorliegende Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995 keinen grundsätzlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002170354.X02

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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