Index
16/02 RundfunkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Soweit sich der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die von ihr geleisteten Zahlungen (Finanzierungsbeitragszahlungen für das Jahr 2004) richtete, bestand weder nach der für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden, noch nach der zum 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung des § 10 KOG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sodass dieser - auf die Feststellung von Tatsachen gerichtete - Antrag unzulässig war.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030067.X02Im RIS seit
24.04.2007