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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0210 E 20. März 2007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0192 E 21. Oktober 1994 RS 1 (Hier: Der Erstbescheid war weder nach seiner Adressierung noch nach seinem Spruch an die beschwerdeführenden Parteien gerichtet. Da im Erstbescheid eine Zustellverfügung überhaupt fehlte, konnte auch derart keine Festlegung erfolgen, dass der bekämpfte Bescheid an die beschwerdeführenden Parteien gerichtet ist. Die bloße Nennung der erstbeschwerdeführenden Partei im Betreff des Erstbescheides vermag deren mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw in der Zustellverfügung des Erstbescheids nicht zu ersetzen.)Stammrechtssatz
An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (Hinweis B 18.2.1988, 88/09/0002).
Schlagworte
Allgemein Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030214.X01Im RIS seit
24.04.2007