RS VwGH Erkenntnis 2007/03/20 2006/03/0157

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0172, die Anforderungen, die an einen Bescheid zu stellen sind, mit dem der Abschussplan abweichend vom Antrag nach § 37 Abs 8 Tir JagdG 2004 festgesetzt wird, dargestellt. Vor diesem Hintergrund ist Basis für die Abschussplanerstellung die verlässliche Erhebung des Wildstandes. Für eine verlässliche Ermittlung haben dabei in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich zu sein. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste; ein Abgehen von Zählergebnissen, insbesondere durch Berücksichtigung einer "Dunkelziffer", bedarf aber einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen.

Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan
Im RIS seit
20.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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