RS Vwgh 2007/3/20 2005/03/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §42;
AVG §59 Abs1;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/03/0202

Rechtssatz

Bei dem auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gerichteten Verwaltungsverfahren nach § 41 Abs 3 TKG (1997) hat die Telekom-Control-Kommission in einer Regelungsstreitigkeit - in der (teilweise) einander ausschließende Anträge vorliegen können - zu entscheiden, wobei die Interessen der Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien und die Regulierungsziele gemäß § 1 sowie § 32 Abs 1 TKG (1997) zu berücksichtigen sind (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl 2002/03/0273). Dieses Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich von einem Verwaltungsverfahren, in dem ein Bewilligungswerber (zum Beispiel für eine Betriebsanlagen- oder Baubewilligung) Parteien gegenübersteht, die allenfalls Einwendungen gegen das zur Bewilligung eingereichte Projekt erheben und deren "Gegenanträge" daher darauf gerichtet sind, die vom Bewilligungswerber beantragte Genehmigung zu versagen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030141.X05

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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