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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/03/0202Rechtssatz
Bei dem auf Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung gerichteten Verwaltungsverfahren nach § 41 Abs 3 TKG (1997) hat die Telekom-Control-Kommission in einer Regelungsstreitigkeit - in der (teilweise) einander ausschließende Anträge vorliegen können - zu entscheiden, wobei die Interessen der Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien und die Regulierungsziele gemäß § 1 sowie § 32 Abs 1 TKG (1997) zu berücksichtigen sind (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl 2002/03/0273). Dieses Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich von einem Verwaltungsverfahren, in dem ein Bewilligungswerber (zum Beispiel für eine Betriebsanlagen- oder Baubewilligung) Parteien gegenübersteht, die allenfalls Einwendungen gegen das zur Bewilligung eingereichte Projekt erheben und deren "Gegenanträge" daher darauf gerichtet sind, die vom Bewilligungswerber beantragte Genehmigung zu versagen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030141.X05Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017