RS Vwgh 2007/3/20 2006/17/0384

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LAO OÖ 1996 §181;
LAO OÖ 1996 §182;
LAO OÖ 1996 §70 Abs1 Z1;
VwRallg;
WasserbezugsgebührenO Schärding 2002 §8;
WasserbezugsgebührenO Schärding 2003 §8;
WasserbezugsgebührenO Schärding 2004 §8;

Rechtssatz

In der Bestimmung des § 8 der Wassergebührenordnung vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der hg. Rechtsprechung keine ausreichende Ermächtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge über einen Verzicht auf die Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren zu erblicken, sagt sie doch lediglich aus, dass privatrechtliche Vereinbarungen durch die Wassergebührenordnung nicht ausgeschlossen werden. Um welche privatrechtlichen Verträge es sich dabei handelt, zwischen welchen Personen und zu welchen Zwecken diese abgeschlossen werden können, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Da auch Voraussetzungen und Inhalt dieser Verträge nicht näher bestimmt sind, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Verträge handelt, die einen Verzicht auf die Abgabenerhebung zum Inhalt haben, zumal dafür grundsätzlich eine bescheidmäßige Erledigung vorzusehen wäre.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170384.X02

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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