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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
LAO OÖ 1996 §181;Rechtssatz
In der Bestimmung des § 8 der Wassergebührenordnung vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der hg. Rechtsprechung keine ausreichende Ermächtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge über einen Verzicht auf die Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren zu erblicken, sagt sie doch lediglich aus, dass privatrechtliche Vereinbarungen durch die Wassergebührenordnung nicht ausgeschlossen werden. Um welche privatrechtlichen Verträge es sich dabei handelt, zwischen welchen Personen und zu welchen Zwecken diese abgeschlossen werden können, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Da auch Voraussetzungen und Inhalt dieser Verträge nicht näher bestimmt sind, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Verträge handelt, die einen Verzicht auf die Abgabenerhebung zum Inhalt haben, zumal dafür grundsätzlich eine bescheidmäßige Erledigung vorzusehen wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006170384.X02Im RIS seit
11.05.2007