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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §111 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0064Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0035 E 26. Jänner 1998 RS 1 (Hier: Krnt LAO 1991 anzuwenden; auch der Umstand, ob allfällige Unklarheiten darüber, was in die Erklärung aufzunehmen gewesen wäre, bestanden, ist für die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung ohne Belang.)Stammrechtssatz
Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung gem § 102 Abs 1 Slbg LAO ist eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie wird auch in diesem Fall auf Grund der Aufforderung die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen haben (§ 92 Abs 1 Slbg LAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170063.X02Im RIS seit
11.05.2007