RS Vwgh 2007/3/20 2007/17/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §133 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §8;
LAO Krnt 1991 §104 Abs1;
LAO Krnt 1991 §87 Abs1;
LAO Krnt 1991 §93 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0035 E 26. Jänner 1998 RS 1 (Hier: Krnt LAO 1991 anzuwenden; auch der Umstand, ob allfällige Unklarheiten darüber, was in die Erklärung aufzunehmen gewesen wäre, bestanden, ist für die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung ohne Belang.)

Stammrechtssatz

Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung gem § 102 Abs 1 Slbg LAO ist eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie wird auch in diesem Fall auf Grund der Aufforderung die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen haben (§ 92 Abs 1 Slbg LAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170063.X02

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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