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16/02 RundfunkNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Finanzierungsbeitragszahlungen und der Gutschrift aus Finanzierungsbeitragszahlungen der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2004 war an die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH, welche auch die Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission ist, gerichtet. Der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH kommt nach § 10 KOG keine Kompetenz zu, Bescheide über die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zu erlassen; dies ist nach § 10 Abs 13 KOG idF BGBl I Nr 21/2005 (§ 10 Abs 12 KOG in der Fassung vor dieser Novelle) ausschließliche Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission. Diese war daher auch zuständig, über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Feststellungsantrag, der im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen steht, zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030067.X01Im RIS seit
24.04.2007