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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EisbEG 1954 §17;Rechtssatz
Aus dem in den Beschwerdegründen enthaltenen Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführer dadurch "verletzt" erachten, dass ihnen das Grundstück nicht abgelöst werde, kann die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden könnte - wie insbesondere des Rechtes darauf, dass die Enteignung nicht über das zur Herstellung und zum Betrieb der Eisenbahn notwendige Ausmaß hinausgeht - nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030178.X02Im RIS seit
13.06.2007