RS Vwgh 2007/3/20 2006/03/0170

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Tir 2004 §37 Abs8;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0157 E 20. März 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0172, die Anforderungen, die an einen Bescheid zu stellen sind, mit dem der Abschussplan abweichend vom Antrag nach § 37 Abs 8 Tir JagdG 2004 festgesetzt wird, dargestellt. Vor diesem Hintergrund ist Basis für die Abschussplanerstellung die verlässliche Erhebung des Wildstandes. Für eine verlässliche Ermittlung haben dabei in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich zu sein. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste; ein Abgehen von Zählergebnissen, insbesondere durch Berücksichtigung einer "Dunkelziffer", bedarf aber einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030170.X01

Im RIS seit

22.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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