RS Vwgh 2007/3/20 2006/17/0358

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §7 Abs1 litc;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs2 litf;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Festsetzung des Einheitssatzes erfolgt in einer Verordnung des Gemeinderates, der KanalAbgO. Er bildet eine der Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. f Stmk KanalAbgG 1955, aus denen sich die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages errechnet. Der Einheitssatz selbst ist im Abgabenbescheid im Zusammenhalt mit der Grundfläche und der Geschoßanzahl anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die die Grundlage für seine Festsetzung in der Verordnung des Gemeinderates gebildet haben. Die Begründungspflicht der Abgabenbehörde erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1990, Zl. 90/17/0120). Schließlich ergibt sich auch aus § 7 Stmk KanalAbgG 1955 keine Verpflichtung des Gemeinderates, in der Kanalgebührenordnung selbst eine derartige Begründung anzuführen. Das zu Grunde liegende Ermittlungsergebnis hätte sich vielmehr aus den Verordnungsakten zu ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170358.X03

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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